Die Parteien schließen die folgenden Vereinbarungen. Sie treten mit
der Unterschrift beider Parteien in Kraft.
§1
Vertragsgegenstand
Gegenstand dieses Vertrages sind die Tonaufnahmen des Künstlers
unter dem Namen von
_____________________________
und die Veröffentlichung eines Masterbandes
unter dem Titel:
_____________________________
Der Künstler versichert, daß er Inhaber
aller Rechte ist, die kraft dieser Vereinbarung übertragen
werden. Zweck dieser Vereinbarung ist die Auswertung der vertragsgegenständlichen
Aufnahmen des Künstlers mit den Produzenten und die Festlegung
der hierfür vereinbarten Vertragsbedingungen.
§2
Rechtsübertragung
Der Künstler überträgt dem Produzenten das ausschließliche
Recht, die vertragsgegenständlichen Aufnahmen zu vervielfältigen
und/oder zu vertreiben und in der folgenden näher beschriebenen
Art und Weise auszuwerten:
a) Das ausschließliche sowie räumlich und zeitlich (gesetzliche
Schutzfrist) unbegrenzte und übertragbare Recht, von den vertragsgegenständlichen
Aufnahmen bzw. Teilen der vertragsgegenständlichen Aufnahmen,
jedes zur Zeit bekannte oder in Zukunft hinzukommende Format von
Ton- bzw. Bildtonträgern in beliebiger Konfiguration herzustellen
und zu verbreiten, bzw. durch Dritte herstellen und verbreiten zu
lassen.
b) Das Recht, die vertragsgegenständlichen Aufnahmen in jeder
Form öffentlich aufzuführen und auszustrahlen (einschließlich
der Sendung durch öffentlich-rechtliche, kommerzielle und private
Rundfunk- und Fernseh-Anstalten).
c) Das ausschließliche Recht, die vertragsgegenständlichen
Aufnahmen mit bewegten Bildern (Film, TV, Video etc.) zu sychronisieren
und in Verbindung mit diesen aufzuführen und zu senden.
§3
Umsatzbeteiligung
Bei Auslandsverkäufen berechnet sich die Umsatzbeteiligung
des Künstlers auf der Basis von 80 % der Inlandslizenz. Bei
Lizenzveröffentlichungen durch Dritte erhält der Künstler
70 % der an den Produzenten abgerechneten Lizenzen. Der Künstler
hat keinen Anspruch auf eine Umsatzbeteiligung für Promotionexemplare.
Die Umsatzbeteiligung für die Veröffentlichung einzelner
Titel im Rahmen von Compilations berechnet sich auf der Basis von
10 % der jeweils vereinbarten Lizenz pro rata titulus. Der Produzent
ist berechtigt, einzelne Titel der vertragsgegenständlichen
Aufnahmen auf eigenen Compilations des Produzenten zu veröffentlichen,
wobei eine Umsatzbeteiligung des Künstlers in Rahmen einer
solchen Veröffentlichung entfällt.
§4
Abrechnung
Der Produzent ist dazu verpflichtet, über einen Verkauf von
Tonträgern der vertragsgegenständlichen Aufnahmen ordentlich
Buch zu führen und den Künstler jeweils innerhalb von
sechs Monaten nach dem Ende des vorangehenden Halbjahres Abrechnungen
der ihm für das vorhergehende Halbjahr zustehenden Umsatzbeteiligungen
zukommen zu lassen und gleichzeitig für die ausgewiesenen und
zahlbaren Beträge Zahlung zu leisten. Der Produzent wird eventuelle
Einnahmen aus der Vergabe von Synchronisationsrechten gemäß
§ 2 c) zum gleichen Zeitpunkt an den Künstler abrechnen und
entsprechend auszahlen. Alle Abrechnungen sind rechtsverbindlich,
wenn sie nicht innerhalb von 12 Monaten von dem Künstler angefochten
werden oder wenn seit der Buchprüfung des Abrechnungszeitraumes
durch den Künstler sechs Monate verstrichen sind, wobei der
jeweils frühere Zeitpunkt gilt. Der Künstler hat einmal
jährlich das Recht, während der üblichen Geschäftszeiten
des Produzenten, die den Abrechnungen zugrunde liegenden Unterlagen
des Produzenten zu prüfen oder durch einen Künstler beauftragten
Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen.
Die hierdurch direkt entstehenden, angemessenen Kosten gehen zu
lasten des Künstlers, es sei denn, daß die Abrechnung
in nicht unerheblichen Maße für unrichtig befunden wurden.
Abweichungen von weniger als 3 % (drei Prozent) gelten als unerheblich.
Ist oder wird der Künstler, während das Vertragsverhältnis
andauert, mehrwertsteuerpflichtig, so erhält er sämtliche
Zahlungen seitens des Produzenten zzgl. der jeweils gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
§5
Rechtsmittel
1. Der Künstler ermächtigt den Produzenten unwiderruflich,
a) gegen die unbefugte Aufnahme der Darbietungen des
Künstlers, der unbefugten Vervielfältigung dieser Aufnahme
auf Ton- und/oder Bildtonträger sowie deren sonstige Verwertung
durch Dritte, sowie
b) gegen die Verwendung des Bildes oder des Namens der Künstlers
zur Werbung für Konkurrenzunternehmen oder deren Erzeugnisse,
sofern diese hierzu nicht eindeutig ermächtigt sind, mit
allen rechtlich möglichen Schritten vorzugehen.
2. Der Produzent ist zur Erteilung von Untervollmachten berechtigt.
3. Die Vollmacht gilt bis zum Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist.
4. Unbeschadet der vorstehenden Bedingungen bleibt der Künstler
berechtigt, selbst gegen widerrechtliche Aufnahmen der Darbietungen
des Künstlers mit allen rechtlichen Mitteln vorzugehen.
5. Etwaige Entschädigungen für die unbefugte Vervielfältigung
der vertragsgegenständlichen Aufnahmen oder für die unbefugte
Verwendung der Titel der vertragsgegenständlichen Aufnahmen
oder des Namens des Künstlers werden zwischen dem Produzenten
und dem Künstler nach Abzug der entstandenen Kosten zu gleichen
Teilen geteilt.
§6
Labelcopy und Artwork
Sofern der Produzent die künstlerische Gestaltung übernimmt,
muß der Künstler alle zur Herstellung des Artwork erforderlichen
Angaben, d.h. eine vollständige Labelcopy, alle Texte und Fotos,
die auf die Tonträgercover bzw. Einleger abgedruckt werden
sollen, dem Produzenten unverzüglich zur Verfügung stellen.
Die Gestaltung der Verpackungen erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen
der Parteien.
§7
Ausschluss von Konkurrenzprodukten
Der Künstler gewährleistet gegenüber dem Produzenten,
daß er Inhaber aller an den Produzenten kraft dieser Vereinbarung
übertragenen Rechte ist, und das er die in dieser Vereinbarung
übertragenen Rechte keinem Dritten übertragen hat sowie
während des Fortbestehens der Gültigkeit dieser Vereinbarung
keinem Dritten übetragen wird. Der Künstler versichert,
daß er die Veröffentlichung der vertragsgegenständlichen
Aufnahmen ohne die Zustimmung des Produzenten nicht noch einmal
zum Zwecke der Vervielfältigung und Verbreitung auf Tonträgern
in gleicher oder vergleichbarer Art und Weise (u.a. betr. der Instrumentierung
und des Arrangements) aufnehmen wird. Hiervon ausgenommen sind Aufnahmen
für Radio- und TV-Sendungen. Rechte an evtl. Remix-Versionen
der vertragsgegenständlichen Aufnahmen fallen unter diese Vereinbarung,
wobei das Recht auf die Produktion von Remixen ausdrücklich
beim Künstler verbleibt.
§8
Sponsoren und Merchandising
Der Produzent hat das Recht, für sein Verlagsprogramm insgesamt
sowie für die Veröffentlichung der vertragsgegenständlichen
Aufnahmen die Unterstützung durch Sponsoren in Anspruch zu
nehmen. Soweit die Zusammenarbeit des Produzenten mit einem solchen
Sponsoren keine Mitarbeit seitens des Künstlers erfordert und
der Name des Künstlers in keinem direktem, die Veröffentlichung
der vertragsgegenständlichen Aufnahmen nicht betreffenden Zusammenhang
gebracht werden, hat der Künstler keinen Anspruch auf etwaige
Vergütungen. Der Produzent hat das nicht ausschließliche
Recht, Merchandising-Artikel mit dem Titel der vertragsgegenständlichen
Aufnahmen mit Namen und/oder Bildern des Künstlers herzustellen
und zu verbreiten. Im Falles des Verkaufs dieser Artikel wird der
Produzent dem Künstler mit 5 % an den Gewinnen aus dem Verkauf
beteiligen. Die Gestaltung des Erscheinungsbildes solcher Artikel
(z.B. Grafik, Motivauswahl etc.) erfolgt ausdrücklich im gegenseitigen
Einvernehmen der Parteien. Etwaige Exclusiv-Verträge mit Sponsoren
bedürfen einer besonderen vertraglichen Vereinbarung mit allen
Beteiligten. In jedem Fall dürfen die Persönlichkeitsrechte
des Künstlers in keiner Weise berührt werden.
§9
Generelle Vereinbarungen
Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung beider Parteien in Kraft
und ist für beide Parteien und deren Rechtsnachfolger verbindlich.
Es gilt des Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand
für etwaige Streitigkeiten ist Schwelm. Diese Vereinbarung
ersetzt alle vorherigen schriftlichen und mündlichen Absprachen
und es gelten nur solche Abmachungen, die in dieser Vereinbarung
schriftlich festgehalten sind. Alle Forderungen der Vertragspartner
gegeneinander aus allen zwischen den Vertragspartner getroffenen
Vereinbarungen sind miteinander verrechenbar. Änderungen und
Ergänzungen dieser Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit,
wenn sie von der Vetragspartei, die hiervon wirtschaftlich betroffen
ist, schriftlich bestätigt worden sind. Sollte eine Bestimmung
dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt diese
die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht. Die ungültige
Regelung wird durch eine Klausel ersetzt, die dem wirtschaftlich
Gewollten am nächsten kommt. Die Parteien sind verpflichtet,
an einer entsprechenden Klarstellung des Vertrages mitzuwirken.
§10
Optionen
Nachfolgeproduktionen werden mit einem neuen Vertrag geregelt und
Optionen nicht vereinbart.
§11
Öffentliche Auftritte und Promotion
Im beiderseitigen Interesse verpflichten sich die Parteien, sich
so frühzeitig wie möglich über alle Auftritte in
der Öffentlichkeit, insb. in Funk- und Fernsehveranstaltungen,
in Rahmen von Tourneen und dergleichen zu unterrichten. Der Künstler
verpflichtet sich des weiteren, auf Wunsch des Produzenten für
die vertragsgegenständlichen Master in angemessenem Umfange
an Promotionveranstaltungen teilzunehmen. Für die Mitwirkung
an solchen Veranstaltungen kann der Künstler vom Produzenten
kein Honorar, aber einen angemessenen Spesenersatz verlangen. Letzteres
jedoch nur in Höhe des Betrages der nicht seitens Dritter als
Gage oder Spesen ersetzt wird.
§12
Sonstige Vereinbarungen
Den Künstlern wird das Recht eingeräumt, jederzeit zum
Jahresende des Kalenderjahres den Vertrag zu kündigen. Wird
der Vertrag seitens der Künstler zugunsten eines anderen Produzenten
(Label, Plattenfirma, Verlag etc.) gekündigt, behält sich
der Produzent vor, eine Subverlags- bzw. Sub-Labelschaft zu verlangen
oder sich auszahlen zu lassen. Weitere Vereinbarungen wurden nicht
getroffen.