Zwischen
.........................
(nachfolgend Management genannt)
und .......................................... vertreten
durch die
Bandmitglieder
........................
........................
........................
(nachfolgend Künstler genannt)
gilt folgender Managementvertrag:
§ 1. Vertragsgegenstand
1. Die Künstler übertragen dem Management exklusiv
sämtliche Aufgaben der Karriereförderung, soweit diese mit der
Ausübung der Tätigkeit als Künstler im Zusammenhang stehen.
2. Die Künstler werden während der Laufzeit
dieses Vertrages keine Dritten mit Aufgaben beauftragen, die Gegenstand
dieses Vertrages sind.
§ 2. Aufgaben des Managements
1. Das Management führt die Planung und Koordination
der Auftrittsverpflichtungen der Künstler durch. Das Management kann
dabei mit Agenturen zusammenarbeiten oder Vermittler einschalten.
2. Das Management ist im Rahmen seiner Managementtätigkeit
verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Förderung der Künstler
zu unternehmen. Dazu wird es in Kontakt mit Medien, wie Presse und Journalisten,
Rundfunk- und Fernsehunternehmen, Film- und Fernsehproduzenten, Sponsoren
und Tonträgerherstellern treten und versuchen, dort für eine
angemessene Repräsentanz der Künstler zu sorgen. Das Management
kann dabei mit Dritten zusammenarbeiten.
§ 3. Grundsätze der Zusammenarbeit
1. Die Vertragspartner sind sich einig darüber,
dass nur eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit die Karriere der
Künstler fördern kann. Daher werden die Grundsätze der
Zusammenarbeit und aller damit im Verbindung stehenden Aktionen zwischen
dem Management und den Künstlern abgestimmt, wobei auf die künstlerischen
Belange der Künstler zuvörderst Rücksicht zu nehmen ist.
2. Die Künstler werden das Management über
Ortsabwesenheit, Urlaub, Reisen usw. jeweils rechtzeitig informieren und
Verhinderungen durch Krankheit sofort mitteilen. Ortsabwesenheiten, Reisen,
Urlaub usw. werden die Künstler mit dem Management so abstimmen,
dass bestehende oder in Aussicht stehende Auftrittsverpflichtungen nicht
beeinträchtigt werden.
§ 4. Vollmacht
1. Die Künstler erteilen dem Management durch diesen
Vertrag Verhandlungs- und Abschluss- Vollmacht.
2. Das Management ist berechtigt, im Namen der Künstler
Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
3. Das Management erhält das Recht, auf Kosten der
Künstler Dritte zur außergerichtlichen und gerichtlichen Einziehung
von Künstler zustehenden Forderungen zu beauftragen und zu bevollmächtigen.
§ 5. Vergütung
1. Das Management erhält zur Abgeltung seiner Tätigkeit
gemäß dieses Vertrages eine Beteiligung an den Künstler
zustehenden Einkünften (inklusive Mehrwertsteuer). Diese Beteiligung
gilt wie folgt als vereinbart:
a)......% vom Brutto aller Beträge aus der künstlerischen
Tätigkeit bei öffentlichen Auftritten (Konzertveranstaltungen).
......% vom Brutto aller Beträge aus künstlerischen Tätigkeiten
bei Medienauftritten (Radio- und Fernsehauftritte).
b)......% vom Brutto aller den Künstler zufließenden
Einkünfte aus dem Verkauf von Tonträgern, die aufgrund von Verträgen
veröffentlicht wurden, die während der Laufzeit dieses Vertrages
abgeschlossen werden. Zu den Einkünften zählen auch Vorauszahlungen
seitens der Tonträgerfirma und /oder Produzenten und Erlöse
aus dem Verkauf von Eigenproduktionen.
c)......% vom Netto aller Einnahmen aus dem Verkauf von
Merchandise-Artikeln und aller Einnahmen aus finanziellen Unterstützungen
durch Sponsoren.
2. Sofern während der Vertragszeit Verträge
mit Dritten geschlossen werden, aus welchen Künstler nach Ablauf
dieses Vertrages noch Einnahmen zustehen, so hat das Management seinen
mit diesen Vertrag vereinbarten Provisionsanspruch auch nach Ablauf dieses
Vertrages. Gleiches gilt für Einnahmen, die zwar während der
Vertragslaufzeit anfallen, aber erst nach Vertragsablauf zur Auszahlung
an die Künstler gelangen.
3. Die Provision bleibt auch dann geschuldet, sofern
vertraglich vereinbarte Honorare infolge von Verschulden der Künstler
nicht zur Auszahlung gelangen (ausgenommen höhere Gewalt).
4. Das Management stellt den Künstlern über
die zu zahlenden Beträge eine Rechnung aus. Die Beträge gem.
§ 5 Abs. 1a) sind sofort nach Abschluss der Auftrittsvereinbarung
fällig und innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Rechnung von Management
in voller Höhe zahlbar. Abrechnungstermin hierfür ist 10 Tage
nach dem jeweiligen Auftrittstermin. Die Beträge aus § 5 Abs.
1b) und 1c) sind jeweils zu den üblichen Abrechnungsperioden des
jeweiligen Vertragschuldners fällig und ebenfalls innerhalb von 10
Tagen nach Erhalt der Rechnung von Management in voller Höhe zahlbar.
§ 6. Rechenschaftsverpflichtung
1. Das Management erhält das Recht, jederzeit sämtlich
Abrechnungsunterlagen und Verträge von Künstler, die er von
Veranstaltern, Tonträgerfirmen, Produzenten usw. erhält, einzusehen
und eine Kopie der Originale zu verlangen. Die Künstler erhalten
das gleiche Recht, soweit sich die entsprechenden Originale im Gewahrsam
des Managements befinden.
2. Die Künstler sind über Vertragsabschlüsse
und deren Inhalten vom Management sofort vor Vertragsabschluß zu
unterrichten.
§ 7. Laufzeit
1. Dieser Vertrag tritt am ................ in Kraft
und ist 12 Kalendermonate gültig.
2. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils
12 weitere Kalendermonate, wenn er nicht von einem der Vertragspartner
spätestens drei Monate vor Ablauf der gerade gültigen Vertragslaufzeit
schriftlich gekündigt wird.
3. Der Vertrag verlängert sich synchron der während
der Vertragszeit geschlossenen und etwaig verlängerten Tonträgerverträge.
Gelten diese nur für bestimmte Territorien, so verlängert sich
dieser Vertrag ebenfalls nur für die jeweiligen Territorien. Enthält
der Tonträgervertrag Optionen, die von den Parteien wahrgenommen
werden, so sind diese auch auf die Fortdauer dieses Vertrages zu übertragen.
4. Eine außerordentliche Kündigung ist nur
nach Maßgabe des § 626 BGB möglich. Die Kündigung
nach § 627 BGB wird ausgeschlossen.
§ 8. Sonstiges
1. Der Vertrag bleibt auch bei einem Namenswechsel der
Band gültig. Der Vertrag besteht unabhängig von einem Mitgliederwechsel
zwischen den verbleibenden Vertragspartnern fort. Die verbleibenden Künstler
verpflichten sich, ein neues Bandmitglied nur dann aufzunehmen, wenn es
dem bestehenden Vertrag beitritt.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand ist ...
3. Über sämtliche Vertragspunkte wird Stillschweigen
vereinbart. Änderungen bedürfen der Schriftform, mündliche
Nebenabreden bestehen nicht.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages rechtsunwirksam
sein oder werden, so sollen die übrigen Punkte davon nicht berührt
werden. Die sich daraus möglicherweise ergebenen Lücken sollen
so ausgefüllt werden, dass Sinn und Zweck dieses Vertrages erhalten
bleiben.
Ort, Datum
.................................................
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Unterschriften
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Unterschriften
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