zwischen
- nachstehend Veranstalter genannt -
und
- nachstehend Künstler genannt -
§ 1 Gegenstand des Vetrages
Der Veranstalter organisiert das Musical , das in . aufgeführt wird. Die/der KünstlerIn ist Sänger(in) und wird in der Solopartie der/des . eingesetzt.
§ 2 Vertragsdauer
Der Vertrag beginnt am und endet am . Während dieser Zeit steht der Künstler an folgenden Terminen für Proben und Aufführungen zur Verfügung:
§ 3 Vergütung
(1) Pro Vorstellung wird ein Betrag in Höhe von €
bezahlt.
Die Zahlung erfolgt auf das Konto bei der
..,BLZ
.,Kto-Nr
...
Proben werden nicht gesondert gezahlt. Der Veranstalter garantiert dem Künstler
mindestens
Auftritte.
(2) Im Falle unverschuldeter Krankheit des Künstlers erlischt die Zahlungspflicht
des Veranstalters nach 6 Wochen. Der Künstler hat spätestens am 3.
Tag seiner Erkrankung ein ärztliches Attest vorzulegen und den Grund oder
die voraussichtliche Dauer seiner Krankheit anzugeben. Der Künstler übernimmt
die Beiträge zur Sozial- und Krankenversicherung anteilig.
Der Künstler verpflichtet sich, den ihm zustehenden gesetzlichen Urlaub
nach der letzten Vorstellung zu nehmen.
(3) Dem Künstler wird für die Zeit dieses Vetrages ein Doppelzimmer
incl. Frühstück im Hotel
.. vom Veranstalter kostenfrei zur
Verfügung gestellt. Der Künstler hat außerdem Anspruch auf Inanspruchnahme
des Fahrdienstes, den der Veranstalter für Proben und Aufführungen
organisiert.
(4) Der Künstler ist dazu bereit, an Fernseh- und Rundfunkaufnahmen im
Zusammenhang mit dem Musical teilzunehmen und der Presse für Interviews
zur Verfügung zu stehen. Das Honorar für diese Tätigkeiten wird
gesondert mit
.€ je Stunde vergütet.
(5) Der Künstler erklärt, den künstlerischen und wirtschaftlichen
Erfolg des Musicals bestmöglich zu unterstützen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen
bestehen nicht.
(6) In künstlerischen Angelegenheiten unterliegt der Künstler den
Weisungen des Regisseurs, bei wirtschaftlichen Angelegenheiten denjenigen des
Veranstalters.
§ 4 Kündigung
(1) Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist ausgeschlossen.
(2) Soweit der Regisseur beabsichtigt, den Künstler für eine andere Rolle in dem Musical einzusetzen, ist dies auf folgende Rollen beschränkt: ... Die in § 3 vereinbarten Gagen sind davon nicht betroffen.
(3) Der Regisseur kann ohne Angabe von Gründen auf die Darbietung des Künstlers in den Vorstellungen verzichten. Die Gagenzahlungen werden davon nicht beeinflusst. Schadensersatzansprüche des Künstlers hieraus bestehen nicht.
§ 5 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und/oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages und/oder seiner Änderungen bzw. Ergänzungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
(3) Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist
Ort, Datum, Unterschriften