Musicalvertrag
zwischen
- nachstehend Veranstalter genannt -
und
- nachstehend Künstler genannt -
§ 1 Gegenstand des Vetrages
Der Veranstalter organisiert das Musical
, das
in
. aufgeführt wird. Die/der KünstlerIn ist Sänger(in)
und wird in der Solopartie der/des
. eingesetzt.
§ 2 Vertragsdauer
Der Vertrag beginnt am
und endet am
. Während
dieser Zeit steht der Künstler an folgenden Terminen für Proben
und Aufführungen zur Verfügung:
§ 3 Vergütung
(1) Pro Vorstellung wird ein Betrag in Höhe von
€
bezahlt. Die Zahlung erfolgt auf das Konto bei der
..,BLZ
.,Kto-Nr
... Proben werden nicht
gesondert gezahlt. Der Veranstalter garantiert dem Künstler mindestens
Auftritte.
(2) Im Falle unverschuldeter Krankheit des Künstlers erlischt die
Zahlungspflicht des Veranstalters nach 6 Wochen. Der Künstler hat
spätestens am 3. Tag seiner Erkrankung ein ärztliches Attest
vorzulegen und den Grund oder die voraussichtliche Dauer seiner Krankheit
anzugeben. Der Künstler übernimmt die Beiträge zur Sozial-
und Krankenversicherung anteilig.
Der Künstler verpflichtet sich, den ihm zustehenden gesetzlichen
Urlaub nach der letzten Vorstellung zu nehmen.
(3) Dem Künstler wird für die Zeit dieses Vetrages ein Doppelzimmer
incl. Frühstück im Hotel
.. vom Veranstalter kostenfrei
zur Verfügung gestellt. Der Künstler hat außerdem Anspruch
auf Inanspruchnahme des Fahrdienstes, den der Veranstalter für Proben
und Aufführungen organisiert.
(4) Der Künstler ist dazu bereit, an Fernseh- und Rundfunkaufnahmen
im Zusammenhang mit dem Musical teilzunehmen und der Presse für Interviews
zur Verfügung zu stehen. Das Honorar für diese Tätigkeiten
wird gesondert mit
.€ je Stunde vergütet.
(5) Der Künstler erklärt, den künstlerischen und wirtschaftlichen
Erfolg des Musicals bestmöglich zu unterstützen. Gesundheitliche
Beeinträchtigungen bestehen nicht.
(6) In künstlerischen Angelegenheiten unterliegt der Künstler
den Weisungen des Regisseurs, bei wirtschaftlichen Angelegenheiten denjenigen
des Veranstalters.
§ 4 Kündigung
(1) Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist ausgeschlossen.
(2) Soweit der Regisseur beabsichtigt, den Künstler
für eine andere Rolle in dem Musical einzusetzen, ist dies auf folgende
Rollen beschränkt:
... Die in § 3 vereinbarten Gagen sind
davon nicht betroffen.
(3) Der Regisseur kann ohne Angabe von Gründen auf
die Darbietung des Künstlers in den Vorstellungen verzichten. Die
Gagenzahlungen werden davon nicht beeinflusst. Schadensersatzansprüche
des Künstlers hieraus bestehen nicht.
§ 5 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und/oder Ergänzungen zu diesem
Vertrag bedürfen der Schriftform.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages und/oder
seiner Änderungen bzw. Ergänzungen unwirksam sein, so wird dadurch
die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die
unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlich
Gewollten am nächsten kommt.
(3) Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Gerichtsstand ist
Ort, Datum, Unterschriften |