Sponsoringvertrag
zwischen
.
- nachfolgend Sponsor genannt -
und
.
- nachfolgend Künstler genannt -
Präambel
Der Sponsor ist Dienstleister im Finanzsektor und unter der Marke
..bundesweit
bekannt. Der Künstler steht derzeit beim Veranstalter
.. in
dem Musical
.als Solist in der Rolle des
unter Vertrag. Er
genießt in der Öffentlichkeit einschließlich der Fachwelt
hohes Ansehen. Dabei überzeugt er nicht nur mit seinen künstlerischen
Leistungen, sondern rangiert wegen seiner positiven Ausstrahlung auf
der Beliebtheitsskala des Publikums auf den ersten Plätzen.
Vor diesem Hintergrund treffen die Vertragspartner nachfolgende Vereinbarung:
§ 1 Zusammenarbeit
Der Künstler wird im Zusammenhang mit seiner Musicaltätigkeit
in
. folgende werbliche Maßnahmen für den Sponsor erfüllen:
1. Der Sponsor darf Bild, Namen und Wort des Künstlers im Zusammenhang
mit Werbemaßnahmen seiner Produkte in der Presse im Zeitraum von
bis
nennen.
2. Der Künstler verpflichtet sich, dem Sponsor für mindestens
. noch näher einvernehmlich festzulegende Pressekonferenzen
mit anschließenden Fototerminen zur Verfügung zu stehen.
3. Der Künstler wird dem Sponsor darüber hinaus an 5 Tagen
pro Vertragsjahr im Vertragsgebiet nach Wahl des Sponsors für Werbeveranstaltungen
zur Verfügung stehen. Der Sponsor trägt die Kosten für
Reise und Unterbringung für den Künstler und eine Begleitperson.
Inhalt und Ort der Veranstaltungen bestimmt der Sponsor, wobei es sich
z.B. um Autogrammstunden oder öffentliche Auftritte bei vom Sponsor
organisierten Publikumsveranstaltungen handeln kann. Der Künstler
verpflichtet sich zur bestmöglichen Kooperation. Die Termine sind
rechtzeitig unter Berücksichtigung der Engagementverpflichtungen
des Künstlers mit ihm abzustimmen.
§ 2 Honorar
(1) Als Gegenleistung wird der Sponsor dem Künstler einen Betrag
von €
zahlen. Der Betrag ist am
fällig. Erfüllt
der Künstler aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht alle
in in § 1 aufgeführten Verpflichtungen, mindert sich der vom
Sponsor zu zahlende Betrag für jeden nicht wahrgenommenen Termin
um jeweils
Prozent der vorstehend vereinbarten Summe.
(2) Nach Beendigung des Vertrages hat der Künstler keinerlei Vergütungsansprüche
nach diesem Vertrag mehr. Ausgenommen sind Ansprüche, die bereits
vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages entstanden sind.
§ 3 Vertragsdauer
(1) Das Vertragsverhältnis beginnt am
und endet am
.
(2) Eine Kündigung des Vertrages ist aus wichtigem Grund möglich.
Ein wichtiger Kündigungsgrund für den Sponsor liegt insbesondere
dann vor, wenn
-der Künstler wiederholt auch nach Abmahnung gegen seine Leistungsverpflichtungen
aus diesem Vertrag verstößt;
- der Künstler durch Äußerungen und Handlungen in der
Öffentlichkeit ein Verhalten an den Tag legt, welches das Image
der von ihr nach diesem Vertrag beworbenen Marke zu schädigen geeignet
ist, insbesondere wenn sein Verhalten gegen die öffentlichen Sitten
oder das Anstandsgefühl verstößt;
- der Künstler in der Öffentlichkeit durch selbst zu verantwortende
Handlungen einen groben Imageschaden hinsichtlich der eigenen Person
verursacht;
- der Künstler seine Karriere als professioneller Musicalsänger
beendet oder stirbt.
(3) Der Künstler wird während der gesamten Vertragsdauer um
die Förderung des Images der Vertragsprodukte bemüht sein
und alles unterlassen, was diesem Image schaden könnte. Insbesondere
wird er sich nicht negativ über die Vertragsprodukte und/oder den
Sponsor äußern.
§ 4 Vertragsgebiet
Das Vertragsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland.
§ 5 Lizenz von Rechten
(1) Die Werberechte, die der Künstler dem Sponsoren einräumt,
beziehen sich auf alle Medien, insbesondere, aber nicht ausschließlich
Printmedien (Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Werbebroschüren),
Radio, Fernsehen, Internet, Plakatwerbung, Verkehrsmittelwerbung etc.
und berechtigen ausschließlich zur Werbung für die Vertragsprodukte.
(2) Die Lizenz berechtigt den Sponsor auch zur Herstellung und Verbreitung
von Bildmaterial. Bei der Verwendung vorhandenen Bildmaterials sind
Urheber- und Bildrechte Dritter vom Sponsor zu beachten. Der Sponsor
darf Namen und Bild des Künstlers mit persönlichen Werbeaussagen
verbinden. Solche Aussagen sowie das mit oder ohne die Aussage verwendete
Bildmaterial unterliegen der Genehmigung des Künstlers, die er
nur aus wichtigem Grund verweigern darf. Die Genehmigung gilt als erteilt,
wenn ein Widerspruch des Künstlers zwei Wochen nach Eingang des
Entwurfs der Werbeaussage bzw. des Bildmaterials bei ihm und/oder seinem
Bevollmächtigten nicht erfolgt ist.
(3) Die Rechteeinräumung erfolgt exklusiv für den Sponsor
und die Vertragsprodukte im Vertragsgebiet. Hinsichtlich anderer als
der Vertragsprodukte ist der Künstler berechtigt, auch mit anderen
Sponsoren zusammenzuarbeiten. Bei der Auswahl anderer Sponsoren ist
auf die gewerblichen Interessen des Sponsors Rücksicht zu nehmen.
Die Zusammenarbeit mit einem anderen Sponsor im Finanzbereich bedarf
der Zustimmung des Sponsors, die dieser nicht ohne wichtigen Grund verweigern
wird.
§ 6 Gerichtsstand
Für Streitigkeiten über diese bzw. aus dieser Vereinbarung
ist das Gericht zuständig, an dessen Ort die streitige Verpflichtung
zu erfüllen ist. Hat der Sportler im Inland keinen Wohnsitz begründet
oder diesen nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt, bestimmt sich
der Gerichtsstand nach dem Geschäftssitz des Sponsors.
§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und/oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen
der Schriftform.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages und/oder seiner Änderungen
bzw. Ergänzungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit
des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung
wird durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am
nächsten kommt.
(3) Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ort, Datum, Unterschriften