(nachstehend "Urheber" genannt, auch wenn es sich um
mehrere Personen handelt)
und dem
_____________________________
(nachstehend "Verlag" genannt).
§ 1
Vertragsgegenstand
(1) Der Urheber ist der Komponist/Textdichter des Werkes ____________________,
das in Anhang näher erläutert ist.
(2) Der Urheber steht dafür ein, daß sein Werk Rechte
Dritter nicht verletzt, und daß er über die den Gegenstand
dieses Vertrages bildenden Rechte noch nicht anderweitig verfügt
hat.
§ 2
Rechtseinräumung
(1) Der Urheber räumt dem Verlag das ausschließliche
Recht zur graphischen Vervielfältigung und Verbreitung des
Werkes (Verlagsrecht) auf der ganzen Welt für alle Ausgaben
und Auflagen in Verbindung mit dem Text/der Musik von den in Anhang
A genannten Textdichtern/Komponisten ein.
(2) Der Verlag hat ferner das ausschließliche Recht, auf
der ganzen Welt den Vor- oder Nachdruck des Werkes u. a. in Einzelausgaben,
Sammlungen, Anthologien, Programmheften, Zeitungen und Zeitschriften
zu erlauben, und zwar auch getrennt für Text und Musik und
in gekürzter Form (z. B. in einem Potpourri). Er ist allein
befugt, die Vergütungsansprüche des Urhebers für
erlaubnisfreie, aber vergütungspflichtige Vervielfältigungen
durch Dritte geltend zu machen, soweit diese nicht unter Abs.
(3) fallen (z. B. Vergütung für die Aufnahme in Schulbüchern
usw., § 46 UrhG; Vergütung für die Benutzung bei Schulfunksendungen
usw., § 47 UrhG). Der Verlag erteilt auch die erforderliche Erlaubnis
für die reprographische Vervielfältigung von Noten zum
privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53 Abs. 4 UrhG).
(3) Der Urheber räumt dem Verlag ferner die folgenden ausschließlichen
Nutzungsrechte bzw. Vergütungsansprüche an seinem Werk
auf der ganzen Welt zur gemeinsamen Einbringung in die GEMA ein:
a) Die Aufführungsrechte am Werk mit oder ohne
Text;
b) Die Rechte der Hörfunk-Sendung;
c) die Rechte der Lautsprecherwiedergabe einschließlich
der Wiedergabe als dramatisch-musikalisches Werk durch Lautsprecher;
d) die Rechte der Fernseh-Sendung;
e) die Rechte der Fernseh-Wiedergabe einschließlicn der
Wiedergabe als dramatisch-musikalisches Werk;
f) die Filmvorführungsrechte einschließlich der Rechte
als dramatisch-musikalisches Werk;
g) die Rechte der Aufführung mittels der gem. Buchstabe
h) hergestellten Vorrichtungen;
h) die Rechte der Aufnahme auf Tonträger und Bildtonträger
und die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an Tonträgern
und Bildtonträgern bei Bildtonträgern vorbehaltlich
der Regelung nach Buchstabe i) einschließlich der Vergütungsansprüche
aus §§ 27 Abs. 1 und 54 Abs. 1, 4, 5 und 6 UrhG. Hinzu kommen
die Vergütungsansprüche aus § 27 Abs. 1 UrhG für
Musiknoten :
i) die Rechte zur Benutzung des Werkes (mit oder ohne Text)
zur Herstellung von Filmwerken oder jeder anderen Art von Aufnahme
auf Bildtonträger; diese Rechte werden der GEMA unter einer
auflösenden Bedingung übertragen;
k) diejenigen Rechte, die durch künftige technische Entwicklung
oder durch Änderung der Gesetzgebung entstehen und erwachsen,
soweit sie den Rechten in den Buchstaben a) bis i) entsprechen.
Der Umfang der vorstehend aufgeführten Rechte richtet sich
nach dem Berechtigungsvertrag der GEMA in der zum Zeitpunkt des
Abschlusses dieses Vertrages gültigen Fassung.
(4) Der Verlag hat - vorbehaltlich der schriftlichen Zustimmung
des Urhebers nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 dieses
Absatzes - weiterhin das ausschließliche Recht, auf der
ganzen Welt
a) Bearbeitungen und sonstige Veränderungen des Werkes, insbesondere
Instrumentierungen, Arrangements oder Chorsätze, die Verwendung
aktualisierter oder fremdsprachiger Texte zu erlauben und/oder
das so veränderte Werk selbst zu verwerten;
b) das mit dem Vertragswerk verbundene Werk mit einem anderen
oder weiteren Text bzw. einer anderen oder weiteren Musik zu verbinden
und diese Werkverbindungen auch nebeneinander zu verwerten oder
das Vertragswerk aus der bestehenden Werkverbindung ganz herauszunehmen;
c) das Werk bzw. eine Bearbeitung des Werkes für Werbezwecke
aller Art zu nutzen bzw. eine Nutzung zu Werbezwecke aller Art
durch Dritte zu erlauben;
d) die Benutzung des Werkes als/zum Bühnenstück zu erlauben
und/oder dieses zu verwerten (Großes Recht).
In diesen Fällen bedarf es der schriftlichen Zustimmung des
Urhebers, es sei denn, die Beteiligungsansprüche des Urhebers
nach § 5 würden dadurch nicht berührt. Der Urheber wird
die Zustimmung nicht verweigern, wenn die Beteiligung Dritter
an den Erträgnissen den Verteilungsplänen der zuständigen
Verwertungsgesellschaft entspricht.
§ 3
Verlagspflichten und -rechte
(1) Der Verlag ist insbesondere verpflichtet,
a) sich für die Nutzung der ihm nach § 2 eingeräumten
Rechte in handelsüblicher Weise einzusetzen;
b) soweit zum Schutz des Urheberrechts am Werk besondere Formalitäten
erforderlich sind, diese in handelsüblicher Weise zu erfüllen.
Für den Fall, daß ein Staat den Schutz des Urheberrechts
oder seine Erneuerung oder Verlängerung von einer Anmeldung
oder Eintragung abhängig macht, bevollmächtigt der
Urheber hiermit den Verlag, dies durchzuführen. Der Urheber
verpflichtet sich zur Abgabe aller Erklärungen, die erforderlich
oder zweckmäßig sind, um die erforderlichen und zweckmäßigen
Anmeldungen, Erneuerungen, Verlängerungen und/oder Eintragungen
durchzuführen.
(2) Der Verlag wird über seine Aktivitäten nach Abs.
1 b) dem Urheber jeweils auf Anfrage berichten. Von einer Erstveröffentlichung
von Tonträgerproduktionen des Werkes wird er ihm unverzüglich
Mitteilung machen und ihm nach Erscheinen ein Exemplar übersenden;
auf ihm bekannte Fernsehsendungen des Werkes soll er ihn frühzeitig
hinweisen.
§ 4
Absatzhonorar für Verlagsausgaben
(1) Sollte der Verlag selbständig Tonträger des Werkes
verkaufen, so werden Einnahmen gemäß dem in Anhang
B geregelten Verteilungsschlüssel zwischen Urheber(n) und
Verlag aufgeteilt.
§ 5
Beteiligung von Urheber und Verlag
(1) Für die Beteiligung von Urheber und Verlag an den von
einer Verwertungsgesellschaft, der sie beide angehören, jetzt
oder in Zukunft wahrgenommenenen Rechte gilt die Regelung, daß
der Uhrheber 80 % und der Verlag 20 % dieser Einnahmen bekommt
(z.B. bei Radiosendung, TV-Ausstrahlung oder von Veranstaltungen,
die verwertungsfähig sind).
(2) Der Verlag rechnet halbjährlich innerhalb von drei Monaten
über die tatsächlichen Einnahmen des vorangegangenen
Kalenderhalbjahres einschließlich etwaiger Garantie- oder
Vorauszahlungen ab und leistet gleichzeitig Zahlung. Beträge
unter Euro 25, - je Gesamtabrechnung können auf die nächste
Abrechnung vorgetragen werden.
§ 6
Subverlage
(1) Der Verlag kann die ihm eingeräumten Rechte für
das Ausland an Subverlage in der Weise übertragen, daß
diese entsprechend der Regelung im Subverlagsvertrag an den Einnahmen
aus jeder Verwertung des Werkes im Lizenzgebiet nach den Verteilungsplänen
der für sie zuständigen Verwertungsgesellschaft beteiligt
werden. Die Beteiligung aller Subbezugsberechtigten (Suburheber
und Subverlag) darf jedoch insgesamt 5O % der Einnahmen nicht
überschreiten. Der Verlag kann den Subverlagen auch erlauben,
die Musik mit einem Text in einer anderen als der Originalsprache
zur Verwertung innerhalb ihres Lizenzgebietes zu verbinden unter
der Voraussetzung, daß die Rechte der Originalurheber durch
die Beteiligung eines Subtextdichters nicht mehr als branchenüblich
geschmälert werden. Als branchenüblich gilt, was in
den Verteilungsplänen der zuständigen Verwertungsgesellschaft
für solche Fälle festgelegt ist.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, soweit der Verlag über die
sonstigen, nicht in § 2 Abs. 2 aufgeführten Vervielfältigungs-
und Verbreitungsrechte verfügen kann.
(3) Über den Abschluß, den wesentlichen Inhalt und
den Vertragspartner eines jeden Subverlagsvertrages wird der Verlag
den Urheber auf Anfrage unterrichten. Der Urheber kann den Vertrag
einsehen und ggf. auf seinen Inhalt einwirken. (4) Soweit der
Urheber seinen Anteil aus der Verwertung im Subverlagsgebiet nicht
über die zuständige Verwertungsgesellschaft erhält,
sondern über den Verlag, werden dessen Einnahmen nach § 5
Abs. 1 u. 2 verteilt.
(5) Enden die Rechte des Originalverlages - gleich aus welchem
Grunde - vorzeitig, so bleibt die zwischen Original- und Subverlag
geschlossene Vereinbarung hiervon mit der Maßgabe unberührt,
daß der Urheber anstelle des Verlages in die Vereinbarung
eintritt, ohne bereits entstandene Verbindlichkeiten des Verlages
zu übernehmen.
§ 7
Miturheber
Haben mehrere die Musik bzw. den Text gemeinsam geschaffen, so
stehen ihnen die Anteile des Komponisten bzw des Textdichters
nachden §§ 4 und 5, wenn nicht anders vereinbart, zu gleichen
Teilen zu. Eine genaue Aufschlüsselung der Anteile ergibt
sich aus Anhang A.
§ 8
Belegexemplare
(1) Von jeder Ausgabe und Auflage, die der Verlag selbst herstellt,
erhält der Urheber fünf Freiexemplare.
(2) Von allen anderen Ausgaben und Auflagen auch solchen von Tonträgern
erhält der Urheber ein Freiexemplar soweit der Verlag darüber
verfügen kann.
(3) Weitere Exemplare kann der Urheber zum Verlagsabgabepreis
zuzüglich Mehrwertsteuer beziehen. Er darf sie jedoch nicht
verkaufen.
§ 9
Urheberbenennung, Copyright-Vermerk
(1) Der Verlag wird den Urheber stets an der üblichen Stelle
als solchen nennen.
(2) Er wird alle Werkexemplare mit dem Copyright-Vermerk nach
Art. III WUA versehen und diese Verpflichtung auch jedem Subverlag
auferlegen.
§ 10
Dauer des Vertrages
(1) Dieser Vertrag ist auf die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist
geschlossen. Wird diese in einem Land der Welt verlängert,
so gilt dieser Vertrag auch für die Verlängerungsperiode.
(2) Das Recht der vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund
bleibt beiderseits unberührt.
(3) Das gleiche gilt für die Rückrufsrechte des Urhebers
aus den §§ 41, 42 UrhG. Als angemessene Nachfrist gilt ein Zeitraum
von sechs Monaten. Das Rückrufsrecht ist über die im
Gesetz geregelten Fälle hinaus gegeben, wenn
a) der Vertrag des Verlages mit dem Urheber des verbundenen
Werkes anders als durch Schutzfristablauf endet,
b) dem Urheber (bei Miturhebern allen zusammen) aus der Verwertung
des Werkes durch Verlag und Verwertungsgesellschaft für
die letzten zehn Kalenderjahre nicht mehr als ingesamt Euro
500,- zugeflossen sind
Im Falle a) bedarf es der Setzung einer Nachfrist nicht. Im Falle
b) beträgt die Nachfrist zwei Jahre; sind innerhalb dieser
Frist dem Urheber (bei Miturhebern allen zusammen) weitere mindestens
Euro 100, - zugeflossen, so entfällt das Rückrufsrecht.
Das Recht nach b) entfällt ferner, wenn der Verlag für
das Werk Leistungen erbracht hat, die über das normale Maß
der verlegerischen Verpflichtungen hinausgehen, und diese Leistungen
in einem von allen Vertragsbeteiligten zu unterzeichnenden Revers
anerkannt werden.
(4) Im Falle des Absatzes (3) Buchstabe b) ist der Urheber auf
Verlangen des Verlages verpflichtet, das noch vorhandene Material
gegen Erstattung der anteiligen Erstellungskosten zu übernehmen.
§ 11
Änderungen, Gerichtsstand
(1) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen
der Schriftform, wobei Briefwechsel genügt.
(2) Der Verlag wird eine Verlegung seines Geschäftssitzes,
eine wesentliche Änderung seiner Inhaber- oder Gesellschafterverhältnisse
und/oder den Verkauf einer Verlagsabteilung, zu der das Vertragswerk
gehört, dem Urheber unverzüglich mitteilen. Der Urheber
wird dem Verlag eine Änderung seiner Anschrift unverzüglich
mitteilen.
(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nach dem Recht irgendeines
Staates unwirksam sein oder werden, so gilt das, was dem wirtschaftlich
Gewollten am nächsten kommt. Die Gültigkeit des Vertrages
im übrigen wird dadurch in keinem Falle berührt.
Die Vertragspartner sind einander verpflichtet, an einer entsprechenden
Klarstellung des Vertragstextes mitzuwirken. (4) Es gilt das Recht
der Bundesrepublik Deutschland.
Sind Urheber und/oder Verlag jetzt oder in Zukunft im Ausland
ansässig, so sind auch die Urheberstreitkammern der Landgerichte
Berlin oder München nach Wahl des Klägers zuständig.
Der Kläger kann den Beklagten, der im Ausland wohnt, auch
an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.
_____________________ , den ___________
_____________________ , den ___________
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Der Urheber
Der Verlag
Anhang A
Komponisten und Textdichter sowie deren Anteile am in § 1 des Verlagsvertrages
vom ____________ genannten Werk.