Wir haben hier ein paar Musterverträge zusammengestellt. Es sind reine "Musterverträge", so wie sie in der Branche üblich sind. Eine Garantie bei Verwendung dieser Verträge übernehmen wir nicht. Bei individueller Verwendung ist es auch ratsam, sich von einem Anwalt beraten zu lassen, oder diesen mit in die Verhandlungen einzubeziehen.
Gastspielvertrag Bandübernahmevertrag Verlagsvertrag Managementvertrag Sponsoringvertrag Musicalvertrag
zwischen | _________________________ | , im weiteren »Künstler« genannt |
und | ___________________________ | , im Folgenden »Veranstalter« genannt. |
Die Parteien schließen die folgenden Vereinbarungen. Sie treten mit der Unterschrift beider Parteien in Kraft.
§1 |
Der Veranstalter verpflichtet die Künstler für ein Konzert am ______________. Die Veranstaltung beginnt um _______ Uhr. Die Spieldauer beträgt _______ Minuten mit _______ Pausen von jeweils _______ Minuten. |
||||||||||
§2 |
Die garantierte Gage beträgt ____________ Euro. In der Gage sind enthalten:
Der Veranstalter verpflichtet sich zur Zahlung der genannten Summe *) ( ) direkt vor Konzertbeginn / nach Konzertende bar an einen der Künstler ( ) per Überweisung auf das Konto: _______________________________ bis spätestens ___.___.____ eintreffend. *) Zutreffendes ankreuzen / Nichtzutreffendes streichen Wird das Zahlungsziel nicht eingehalten, so wird dem Veranstalter für die Zeit der Zahlungsverzögerung der jeweils bankübliche Zinssatz für Anleihen berechnet. |
||||||||||
§3 |
Folgende Person ist für die Konzertdurchführung am Konzerttag anwesend und vom Veranstalter entscheidungsbefugt beauftragt: _________________________ |
||||||||||
§4 |
Die Künstler können dem Veranstalter eine Liste mit Personen vorlegen, die als Gäste der Künstler freien Eintritt zur Veranstaltung haben, ohne dass dadurch den Künstlern Kosten entstehen. |
||||||||||
§5 |
Die Künstler sind in der künstlerischen Ausgestaltung und Darbietung ihres Programms frei. |
||||||||||
§6 |
Getränke und Speisen sind zum Konzert für die Künstler, Helfer und Techniker im normalen Umfang frei. |
||||||||||
§7 |
Um ______ Uhr können die Künstler mit dem Aufbau der Anlagen beginnen. Zu diesem Zeitpunkt ist eine vom Veranstalter beauftragte Person mit Schlüsselgewalt anwesend. |
||||||||||
§8 |
Der Veranstalter sorgt für ausreichend Stromanschlüsse in Bühnennähe. |
||||||||||
§9 |
Der Veranstalter sichert einen ungestörten Soundcheck _____ Stunden vor Publikumseinlass zu. |
||||||||||
§10 |
Beide Vertragspartner erklären, zu rechtsverbindlichen Vertragsabschlüssen berechtigt zu sein. Durch ihre Unterschrift erkennen beide Vertragspartner diesen Vertrag an. Der unterzeichnende Veranstalter haftet auch persönlich für das einhalten des Vertrages und bestätigt gleichfalls durch seine Unterschrift unter diesem Vertrag, dass er für die Veranstaltung ausreichend versichert ist. Beide Vertragspartner vereinbaren, Stillschweigen über die getroffenen Vereinbarungen zu halten. |
||||||||||
§11 |
Sollten einzelne Bestandteile dieses Vertrages juristisch anfechtbar oder unwirksam sein, so wird
hiermit
vereinbart, im Übrigen an der Gültigkeit dieses Vertrages festzuhalten. |
Den Vertrag habe ich gelesen, verstanden und akzeptiere ihn.
_________________________ | _________________________ | |
Ort, Datum,Unterschrift Künstler |
Ort, Datum,Unterschrift Veranstalter |
zwischen | _________________________ | , im weiteren »Produzent« genannt |
und | ___________________________ | , im Folgenden »Künstler« genannt. |
Die Parteien schließen die folgenden Vereinbarungen. Sie treten mit der Unterschrift beider Parteien in Kraft.
§12 |
Vertragsgegenstand
Gegenstand dieses Vertrages sind die Tonaufnahmen des Künstlers
Der Künstler versichert, dass er Inhaber aller Rechte ist, die kraft dieser Vereinbarung übertragen werden. Zweck dieser Vereinbarung ist die Auswertung der vertragsgegenständlichen Aufnahmen des Künstlers mit den Produzenten und die Festlegung der hierfür vereinbarten Vertragsbedingungen. |
||||||
§13 |
Rechtsübertragung
Der Künstler überträgt dem Produzenten das ausschließliche Recht, die vertragsgegenständlichen Aufnahmen zu vervielfältigen und/oder zu vertreiben und in der folgenden näher beschriebenen Art und Weise auszuwerten: a) Das ausschließliche sowie räumlich und zeitlich (gesetzliche Schutzfrist) unbegrenzte und übertragbare Recht, von den vertragsgegenständlichen Aufnahmen bzw. Teilen der vertragsgegenständlichen Aufnahmen, jedes zur Zeit bekannte oder in Zukunft hinzukommende Format von Ton- bzw. Bildtonträgern in beliebiger Konfiguration herzustellen und zu verbreiten, bzw. durch Dritte herstellen und verbreiten zu lassen. b) Das Recht, die vertragsgegenständlichen Aufnahmen in jeder Form öffentlich aufzuführen und auszustrahlen (einschließlich der Sendung durch öffentlich-rechtliche, kommerzielle und private Rundfunk- und Fernseh-Anstalten). c) Das ausschließliche Recht, die vertragsgegenständlichen Aufnahmen mit bewegten Bildern (Film, TV, Video etc.) zu synchronisieren und in Verbindung mit diesen aufzuführen und zu senden. |
||||||
§14 |
Umsatzbeteiligung
Bei Auslandsverkäufen berechnet sich die Umsatzbeteiligung des Künstlers auf der Basis von 80 % der Inlandslizenz. Bei Lizenzveröffentlichungen durch Dritte erhält der Künstler 70 % der an den Produzenten abgerechneten Lizenzen. Der Künstler hat keinen Anspruch auf eine Umsatzbeteiligung für Promotionexemplare. Die Umsatzbeteiligung für die Veröffentlichung einzelner Titel im Rahmen von Compilations berechnet sich auf der Basis von 10 % der jeweils vereinbarten Lizenz pro rata titulus. Der Produzent ist berechtigt, einzelne Titel der vertragsgegenständlichen Aufnahmen auf eigenen Compilations des Produzenten zu veröffentlichen, wobei eine Umsatzbeteiligung des Künstlers in Rahmen einer solchen Veröffentlichung entfällt. |
||||||
§15 |
Abrechnung
Der Produzent ist dazu verpflichtet, über einen Verkauf von Tonträgern der vertragsgegenständlichen Aufnahmen ordentlich Buch zu führen und den Künstler jeweils innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des vorangehenden Halbjahres Abrechnungen der ihm für das vorhergehende Halbjahr zustehenden Umsatzbeteiligungen zukommen zu lassen und gleichzeitig für die ausgewiesenen und zahlbaren Beträge Zahlung zu leisten. Der Produzent wird eventuelle Einnahmen aus der Vergabe von Synchronisationsrechten gemäß $ 2 c) zum gleichen Zeitpunkt an den Künstler abrechnen und entsprechend auszahlen. Alle Abrechnungen sind rechtsverbindlich, wenn sie nicht innerhalb von 12 Monaten von dem Künstler angefochten werden oder wenn seit der Buchprüfung des Abrechnungszeitraumes durch den Künstler sechs Monate verstrichen sind, wobei der jeweils frühere Zeitpunkt gilt. Der Künstler hat einmal jährlich das Recht, während der üblichen Geschäftszeiten des Produzenten, die den Abrechnungen zugrunde liegenden Unterlagen des Produzenten zu prüfen oder durch einen Künstler beauftragten Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Die hierdurch direkt entstehenden, angemessenen Kosten gehen zu lasten des Künstlers, es sei denn, dass die Abrechnungen in nicht unerheblichen Maße für unrichtig befunden wurden. Abweichungen von weniger als 3 % (drei Prozent) gelten als unerheblich. Ist oder wird der Künstler, während das Vertragsverhältnis andauert, mehrwertsteuerpflichtig, so erhält er sämtliche Zahlungen seitens des Produzenten zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. |
||||||
§16 |
Rechtsmittel
1. Der Künstler ermächtigt den Produzenten unwiderruflich, a) gegen die unbefugte Aufnahme der Darbietungen des Künstlers, der unbefugten Vervielfältigung dieser Aufnahme auf Ton- und/oder Bildtonträger sowie deren sonstige Verwertung durch Dritte, sowie b) gegen die Verwendung des Bildes oder des Namens der Künstlers zur Werbung für Konkurrenzunternehmen oder deren Erzeugnisse, sofern diese hierzu nicht eindeutig ermächtigt sind, mit allen rechtlich möglichen Schritten vorzugehen. 2. Der Produzent ist zur Erteilung von Untervollmachten berechtigt. 3. Die Vollmacht gilt bis zum Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist. 4. Unbeschadet der vorstehenden Bedingungen bleibt der Künstler berechtigt, selbst gegen widerrechtliche Aufnahmen der Darbietungen des Künstlers mit allen rechtlichen Mitteln vorzugehen. 5. Etwaige Entschädigungen für die unbefugte Vervielfältigung der vertragsgegenständlichen Aufnahmen oder für die unbefugte Verwendung der Titel der vertragsgegenständlichen Aufnahmen oder des Namens des Künstlers werden zwischen dem Produzenten und dem Künstler nach Abzug der entstandenen Kosten zu gleichen Teilen geteilt. |
||||||
§17 |
Labelcopy und Artwork
Sofern der Produzent die künstlerische Gestaltung übernimmt, muss der Künstler alle zur Herstellung des Artwork erforderlichen Angaben, d.h. eine vollständige Labelcopy, alle Texte und Fotos, die auf die Tonträgercover bzw. Einleger abgedruckt werden sollen, dem Produzenten unverzüglich zur Verfügung stellen. Die Gestaltung der Verpackungen erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen der Parteien. |
||||||
§18 |
Ausschluss von Konkurrenzprodukten
Der Künstler gewährleistet gegenüber dem Produzenten, dass er Inhaber aller an den Produzenten kraft dieser Vereinbarung übertragenen Rechte ist, und das er die in dieser Vereinbarung übertragenen Rechte keinem Dritten übertragen hat sowie während des Fortbestehens der Gültigkeit dieser Vereinbarung keinem Dritten übertragen wird. Der Künstler versichert, dass er die Veröffentlichung der vertragsgegenständlichen Aufnahmen ohne die Zustimmung des Produzenten nicht noch einmal zum Zwecke der Vervielfältigung und Verbreitung auf Tonträgern in gleicher oder vergleichbarer Art und Weise (u. a. betr. der Instrumentierung und des Arrangements) aufnehmen wird. Hiervon ausgenommen sind Aufnahmen für Radio- und TV-Sendungen. Rechte an evtl. Remix-Versionen der vertragsgegenständlichen Aufnahmen fallen unter diese Vereinbarung, wobei das Recht auf die Produktion von Remixen ausdrücklich beim Künstler verbleibt. |
||||||
§19 |
Sponsoren und Merchandising
Der Produzent hat das Recht, für sein Verlagsprogramm insgesamt sowie für die Veröffentlichung der vertragsgegenständlichen Aufnahmen die Unterstützung durch Sponsoren in Anspruch zu nehmen. Soweit die Zusammenarbeit des Produzenten mit einem solchen Sponsoren keine Mitarbeit seitens des Künstlers erfordert und der Name des Künstlers in keinem direktem, die Veröffentlichung der vertragsgegenständlichen Aufnahmen nicht betreffenden Zusammenhang gebracht werden, hat der Künstler keinen Anspruch auf etwaige Vergütungen. Der Produzent hat das nicht ausschließliche Recht, Merchandising-Artikel mit dem Titel der vertragsgegenständlichen Aufnahmen mit Namen und/oder Bildern des Künstlers herzustellen und zu verbreiten. Im Falle des Verkaufs dieser Artikel wird der Produzent dem Künstler mit 5 % an den Gewinnen aus dem Verkauf beteiligen. Die Gestaltung des Erscheinungsbildes solcher Artikel (z.B. Grafik, Motivauswahl etc.) erfolgt ausdrücklich im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien. Etwaige Exclusiv-Verträge mit Sponsoren bedürfen einer besonderen vertraglichen Vereinbarung mit allen Beteiligten. In jedem Fall dürfen die Persönlichkeitsrechte des Künstlers in keiner Weise berührt werden. |
||||||
§20 |
Generelle Vereinbarungen
Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung beider Parteien in Kraft und ist für beide Parteien und deren Rechtsnachfolger verbindlich. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten ist __________. Diese Vereinbarung ersetzt alle vorherigen schriftlichen und mündlichen Absprachen und es gelten nur solche Abmachungen, die in dieser Vereinbarung schriftlich festgehalten sind. Alle Forderungen der Vertragspartner gegeneinander aus allen zwischen den Vertragspartner getroffenen Vereinbarungen sind miteinander verrechenbar. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von der Vertragspartei, die hiervon wirtschaftlich betroffen ist, schriftlich bestätigt worden sind. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt diese die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht. Die ungültige Regelung wird durch eine Klausel ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Die Parteien sind verpflichtet, an einer entsprechenden Klarstellung des Vertrages mitzuwirken. |
||||||
§21 |
Optionen
DNachfolgeproduktionen werden mit einem neuen Vertrag geregelt und Optionen nicht vereinbart. |
||||||
§22 |
Öffentliche Auftritte und Promotion
Im beiderseitigen Interesse verpflichten sich die Parteien, sich so frühzeitig wie möglich über alle Auftritte in der Öffentlichkeit, insb. in Funk- und Fernsehveranstaltungen, in Rahmen von Tourneen und dergleichen zu unterrichten. Der Künstler verpflichtet sich des Weiteren, auf Wunsch des Produzenten für die vertragsgegenständlichen Master in angemessenem Umfange an Promotionveranstaltungen teilzunehmen. Für die Mitwirkung an solchen Veranstaltungen kann der Künstler vom Produzenten kein Honorar, aber einen angemessenen Spesenersatz verlangen. Letzteres jedoch nur in Höhe des Betrages der nicht seitens Dritter als Gage oder Spesen ersetzt wird. |
||||||
§23 |
Sonstige Vereinbarungen
Den Künstlern wird das Recht eingeräumt, jederzeit zum Jahresende des Kalenderjahres den Vertrag zu kündigen. Wird der Vertrag seitens der Künstler zugunsten eines anderen Produzenten (Label, Plattenfirma, Verlag etc.) gekündigt, behält sich der Produzent vor, eine Subverlags- bzw. Sub-Labelschaft zu verlangen oder sich auszahlen zu lassen. Weitere Vereinbarungen wurden nicht getroffen. |
_________________________ | _________________________ | |
Ort, Datum,Unterschrift Künstler |
Ort, Datum,Unterschrift Produzent |
zwischen | _________________________ | , im weiteren »Urheber« genannt, auch wenn es sich um mehrere Personen handelt. |
und | ___________________________ | , im Folgenden »Verlag« genannt. |
Die Parteien schließen die folgenden Vereinbarungen. Sie treten mit der Unterschrift beider Parteien in Kraft.
§24 |
Vertragsgegenstand
(1) Der Urheber ist der Komponist/Textdichter des Werkes ____________________, das in Anhang näher erläutert ist. (2) Der Urheber steht dafür ein, dass sein Werk Rechte Dritter nicht verletzt, und dass er über die den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Rechte noch nicht anderweitig verfügt hat. |
§25 |
Rechtseinräumung
(1) Der Urheber räumt dem Verlag das ausschließliche Recht zur graphischen Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes (Verlagsrecht) auf der ganzen Welt für alle Ausgaben und Auflagen in Verbindung mit dem Text/der Musik von den in Anhang A genannten Textdichtern/Komponisten ein. (2) Der Verlag hat ferner das ausschließliche Recht, auf der ganzen Welt den Vor- oder Nachdruck des Werkes u. a. in Einzelausgaben, Sammlungen, Anthologien, Programmheften, Zeitungen und Zeitschriften zu erlauben, und zwar auch getrennt für Text und Musik und in gekürzter Form (z. B. in einem Potpourri). Er ist allein befugt, die Vergütungsansprüche des Urhebers für erlaubnisfreie, aber vergütungspflichtige Vervielfältigungen durch Dritte geltend zu machen, soweit diese nicht unter Abs. (3) fallen (z. B. Vergütung für die Aufnahme in Schulbüchern usw., § 46 UrhG; Vergütung für die Benutzung bei Schulfunksendungen usw., § 47 UrhG). Der Verlag erteilt auch die erforderliche Erlaubnis für die reprographische Vervielfältigung von Noten zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53 Abs. 4 UrhG).
(3) Der Urheber räumt dem Verlag ferner die folgenden ausschließlichen Nutzungsrechte bzw. Vergütungsansprüche an seinem Werk auf der ganzen Welt zur gemeinsamen Einbringung in die GEMA ein:
Der Umfang der vorstehend aufgeführten Rechte richtet sich nach dem Berechtigungsvertrag der GEMA in der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages gültigen Fassung.
(4) Der Verlag hat - vorbehaltlich der schriftlichen Zustimmung des Urhebers nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 dieses Absatzes - weiterhin das ausschließliche Recht, auf der ganzen Welt
In diesen Fällen bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Urhebers, es sei denn, die Beteiligungsansprüche des Urhebers nach § 5 würden dadurch nicht berührt. Der Urheber wird die Zustimmung nicht verweigern, wenn die Beteiligung Dritter an den Erträgnissen den Verteilungsplänen der zuständigen Verwertungsgesellschaft entspricht. |
§26 |
Verlagspflichten und -rechte
(1) Der Verlag ist insbesondere verpflichtet,
(2) Der Verlag wird über seine Aktivitäten nach Abs. 1 b) dem Urheber jeweils auf Anfrage berichten. Von einer Erstveröffentlichung von Tonträgerproduktionen des Werkes wird er ihm unverzüglich Mitteilung machen und ihm nach Erscheinen ein Exemplar übersenden; auf ihm bekannte Fernsehsendungen des Werkes soll er ihn frühzeitig hinweisen. |
§27 |
Absatzhonorar für Verlagsausgaben
(1) Sollte der Verlag selbständig Tonträger des Werkes verkaufen, so werden Einnahmen gemäß dem in Anhang B geregelten Verteilungsschlüssel zwischen Urheber(n) und Verlag aufgeteilt. |
§28 |
Beteiligung von Urheber und Verlag
(1) Für die Beteiligung von Urheber und Verlag an den von einer Verwertungsgesellschaft, der sie beide angehören, jetzt oder in Zukunft wahrgenommenen Rechte gilt die Regelung, dass der Urheber 80 % und der Verlag 20 % dieser Einnahmen bekommt (z.B. bei Radiosendung, TV-Ausstrahlung oder von Veranstaltungen, die verwertungsfähig sind). (2) Der Verlag rechnet halbjährlich innerhalb von drei Monaten über die tatsächlichen Einnahmen des vorangegangenen Kalenderhalbjahres einschließlich etwaiger Garantie- oder Vorauszahlungen ab und leistet gleichzeitig Zahlung. Beträge unter Euro 25, - je Gesamtabrechnung können auf die nächste Abrechnung vorgetragen werden. |
§29 |
Subverlage
(1) Der Verlag kann die ihm eingeräumten Rechte für das Ausland an Subverlage in der Weise übertragen, dass diese entsprechend der Regelung im Subverlagsvertrag an den Einnahmen aus jeder Verwertung des Werkes im Lizenzgebiet nach den Verteilungsplänen der für sie zuständigen Verwertungsgesellschaft beteiligt werden. Die Beteiligung aller Subbezugsberechtigten (Suburheber und Subverlag) darf jedoch insgesamt 5O % der Einnahmen nicht überschreiten. Der Verlag kann den Subverlagen auch erlauben, die Musik mit einem Text in einer anderen als der Originalsprache zur Verwertung innerhalb ihres Lizenzgebietes zu verbinden unter der Voraussetzung, dass die Rechte der Originalurheber durch die Beteiligung eines Subtextdichters nicht mehr als branchenüblich geschmälert werden. Als branchenüblich gilt, was in den Verteilungsplänen der zuständigen Verwertungsgesellschaft für solche Fälle festgelegt ist. (2) Abs. 1 gilt entsprechend, soweit der Verlag über die sonstigen, nicht in § 2 Abs. 2 aufgeführten Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte verfügen kann. (3) Über den Abschluss, den wesentlichen Inhalt und den Vertragspartner eines jeden Subverlagsvertrages wird der Verlag den Urheber auf Anfrage unterrichten. Der Urheber kann den Vertrag einsehen und ggf. auf seinen Inhalt einwirken. (4) Soweit der Urheber seinen Anteil aus der Verwertung im Subverlagsgebiet nicht über die zuständige Verwertungsgesellschaft erhält, sondern über den Verlag, werden dessen Einnahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 verteilt. (5) Enden die Rechte des Originalverlages - gleich aus welchem Grunde - vorzeitig, so bleibt die zwischen Original- und Subverlag geschlossene Vereinbarung hiervon mit der Maßgabe unberührt, dass der Urheber anstelle des Verlages in die Vereinbarung eintritt, ohne bereits entstandene Verbindlichkeiten des Verlages zu übernehmen. |
§30 |
Miturheber
(1) Haben mehrere die Musik bzw. den Text gemeinsam geschaffen, so stehen ihnen die Anteile des Komponisten bzw. des Textdichters nachdem §§ 4 und 5, wenn nicht anders vereinbart, zu gleichen Teilen zu. Eine genaue Aufschlüsselung der Anteile ergibt sich aus Anhang A. |
§31 |
Belegexemplare
(1) Von jeder Ausgabe und Auflage, die der Verlag selbst herstellt, erhält der Urheber fünf Freiexemplare. (2) Von allen anderen Ausgaben und Auflagen auch solchen von Tonträgern erhält der Urheber ein Freiexemplar soweit der Verlag darüber verfügen kann. (3) Weitere Exemplare kann der Urheber zum Verlagsabgabepreis zuzüglich Mehrwertsteuer beziehen. Er darf sie jedoch nicht verkaufen. |
§32 |
Urheberbenennung, Copyright-Vermerk
(1) Der Verlag wird den Urheber stets an der üblichen Stelle als solchen nennen. (2) Er wird alle Werkexemplare mit dem Copyright-Vermerk nach Art. III WUA versehen und diese Verpflichtung auch jedem Subverlag auferlegen. |
§33 |
Dauer des Vertrages
(1) Dieser Vertrag ist auf die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist geschlossen. Wird diese in einem Land der Welt verlängert, so gilt dieser Vertrag auch für die Verlängerungsperiode. (2) Das Recht der vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiderseits unberührt. |
§34 |
Dauer des Vertrages
(1) Dieser Vertrag ist auf die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist geschlossen. Wird diese in einem Land der Welt verlängert, so gilt dieser Vertrag auch für die Verlängerungsperiode. (2) Das Recht der vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiderseits unberührt.
(3) Das gleiche gilt für die Rückrufsrechte des Urhebers aus den §§ 41, 42 UrhG. Als angemessene Nachfrist gilt ein Zeitraum von sechs Monaten. Das Rückrufsrecht ist über die im Gesetz geregelten Fälle hinaus gegeben, wenn
Im Falle a) bedarf es der Setzung einer Nachfrist nicht. Im Falle b) beträgt die Nachfrist zwei Jahre; sind innerhalb dieser Frist dem Urheber (bei Miturhebern allen zusammen) weitere mindestens Euro 100, - zugeflossen, so entfällt das Rückrufsrecht. Das Recht nach b) entfällt ferner, wenn der Verlag für das Werk Leistungen erbracht hat, die über das normale Maß der verlegerischen Verpflichtungen hinausgehen, und diese Leistungen in einem von allen Vertragsbeteiligten zu unterzeichnenden Revers anerkannt werden. (4) Im Falle des Absatzes (3) Buchstabe b) ist der Urheber auf Verlangen des Verlages verpflichtet, das noch vorhandene Material gegen Erstattung der anteiligen Erstellungskosten zu übernehmen. |
§35 |
Änderungen, Gerichtsstand
(1) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei Briefwechsel genügt. (2) Der Verlag wird eine Verlegung seines Geschäftssitzes, eine wesentliche Änderung seiner Inhaber- oder Gesellschafterverhältnisse und/oder den Verkauf einer Verlagsabteilung, zu der das Vertragswerk gehört, dem Urheber unverzüglich mitteilen. Der Urheber wird dem Verlag eine Änderung seiner Anschrift unverzüglich mitteilen. (3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nach dem Recht irgendeines Staates unwirksam sein oder werden, so gilt das, was dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen wird dadurch in keinem Falle berührt. Die Vertragspartner sind einander verpflichtet, an einer entsprechenden Klarstellung des Vertragstextes mitzuwirken. (4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sind Urheber und/oder Verlag jetzt oder in Zukunft im Ausland ansässig, so sind auch die Urheberstreitkammern der Landgerichte Berlin oder München nach Wahl des Klägers zuständig. Der Kläger kann den Beklagten, der im Ausland wohnt, auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen. |
Den Vertrag habe ich gelesen, verstanden und akzeptiere ihn.
_________________________ | _________________________ | |
Ort, Datum,Unterschrift Urheber |
Ort, Datum,Unterschrift Verlag |
Komponisten und Textdichter sowie deren Anteile am in § 1 des Verlagsvertrages vom ____________ genannten Werk.
Werkbezeichnung:___________________________________
Einzeltitel | Einzeltitel | Textdichter | Textdichter |
---|---|---|---|
_______________________ | ___:___ | ____________________ | ____________________ |
_______________________ | ___:___ | ____________________ | ____________________ |
_______________________ | ___:___ | ____________________ | ____________________ |
_______________________ | ___:___ | ____________________ | ____________________ |
_______________________ | ___:___ | ____________________ | ____________________ |
_______________________ | ___:___ | ____________________ | ____________________ |
_______________________ | ___:___ | ____________________ | ____________________ |
_______________________ | ___:___ | ____________________ | ____________________ |
_______________________ | ___:___ | ____________________ | ____________________ |
_______________________ | ___:___ | ____________________ | ____________________ |
_______________________ | ___:___ | ____________________ | ____________________ |
_______________________ | ___:___ | ____________________ | ____________________ |
_______________________ | ___:___ | ____________________ | ____________________ |
_______________________ | ___:___ | ____________________ | ____________________ |
_______________________ | ___:___ | ____________________ | ____________________ |
für die Richtigkeit der Angaben:
_________________________ | _________________________ | |
Ort, Datum,Unterschrift Urheber |
Ort, Datum,Unterschrift Verlag |
Regelung über die Beteiligung von Urhebern, Vertrieb und Verlag an Tonträgern, die der Verlag selbständig veräußert:
Netto-Abgabepreis: | ___________________ Euro |
Anteil Vertrieb/Label: | ___________________ Euro |
Anteil Verlag: | ___________________ Euro |
Anteil Urheber: | ___________________ Euro |
zwischen | _________________________ | , im weiteren »Künstler« genannt |
vertreten durch: | _________________________ | |
_________________________ | ||
_________________________ | ||
_________________________ | ||
und | ___________________________ | , im Folgenden »Management« genannt. |
gilt folgender Managementvertrag:
§36 |
Vertragsgegenstand
(1) Die Künstler übertragen dem Management exklusiv sämtliche Aufgaben der Karriereförderung, soweit diese mit der Ausübung der Tätigkeit als Künstler im Zusammenhang stehen. (2) Die Künstler werden während der Laufzeit dieses Vertrages keine Dritten mit Aufgaben beauftragen, die Gegenstand dieses Vertrages sind. |
§37 |
Aufgaben des Managements
(1) Das Management führt die Planung und Koordination der Auftrittsverpflichtungen der Künstler durch. Das Management kann dabei mit Agenturen zusammenarbeiten oder Vermittler einschalten. (2) Das Management ist im Rahmen seiner Managementtätigkeit verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Förderung der Künstler zu unternehmen. Dazu wird es in Kontakt mit Medien, wie Presse und Journalisten, Rundfunk- und Fernsehunternehmen, Film- und Fernsehproduzenten, Sponsoren und Tonträgerherstellern treten und versuchen, dort für eine angemessene Repräsentanz der Künstler zu sorgen. Das Management kann dabei mit Dritten zusammenarbeiten. |
§38 |
Grundsätze der Zusammenarbeit
(1) Die Vertragspartner sind sich einig darüber, dass nur eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit die Karriere der Künstler fördern kann. Daher werden die Grundsätze der Zusammenarbeit und aller damit in Verbindung stehenden Aktionen zwischen dem Management und den Künstlern abgestimmt, wobei auf die künstlerischen Belange der Künstler zuvörderst Rücksicht zu nehmen ist. (2) Die Künstler werden das Management über Ortsabwesenheit, Urlaub, Reisen usw. jeweils rechtzeitig informieren und Verhinderungen durch Krankheit sofort mitteilen. Ortsabwesenheiten, Reisen, Urlaub usw. werden die Künstler mit dem Management so abstimmen, dass bestehende oder in Aussicht stehende Auftrittsverpflichtungen nicht beeinträchtigt werden. |
§39 |
Vollmacht
(1) Die Künstler erteilen dem Management durch diesen Vertrag Verhandlungs- und Abschluss- Vollmacht. (2) Das Management ist berechtigt, im Namen der Künstler Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. (3) Das Management erhält das Recht, auf Kosten der Künstler Dritte zur außergerichtlichen und gerichtlichen Einziehung von Künstler zustehenden Forderungen zu beauftragen und zu bevollmächtigen. |
§40 |
Vergütung
1. Das Management erhält zur Abgeltung seiner Tätigkeit gemäß dieses Vertrages eine Beteiligung an den Künstler zustehenden Einkünften (inklusive Mehrwertsteuer). Diese Beteiligung gilt wie folgt als vereinbart:
a) _________% vom Brutto aller Beträge aus der künstlerischen Tätigkeit bei öffentlichen
Auftritten
(Konzertveranstaltungen). b) _________% vom Brutto aller den Künstler zufließenden Einkünfte aus dem Verkauf von Tonträgern, die aufgrund von Verträgen veröffentlicht wurden, die während der Laufzeit dieses Vertrages abgeschlossen werden. Zu den Einkünften zählen auch Vorauszahlungen seitens der Tonträgerfirma und /oder Produzenten und Erlöse aus dem Verkauf von Eigenproduktionen. c) _________% vom Netto aller Einnahmen aus dem Verkauf von Merchandise-Artikeln und aller Einnahmen aus finanziellen Unterstützungen durch Sponsoren. 2. Sofern während der Vertragszeit Verträge mit Dritten geschlossen werden, aus welchem Künstler nach Ablauf dieses Vertrages noch Einnahmen zustehen, so hat das Management seinen mit diesem Vertrag vereinbarten Provisionsanspruch auch nach Ablauf dieses Vertrages. Gleiches gilt für Einnahmen, die zwar während der Vertragslaufzeit anfallen, aber erst nach Vertragsablauf zur Auszahlung an die Künstler gelangen. 3. Die Provision bleibt auch dann geschuldet, sofern vertraglich vereinbarte Honorare infolge von Verschulden der Künstler nicht zur Auszahlung gelangen (ausgenommen höhere Gewalt). 4. Das Management stellt den Künstlern über die zu zahlenden Beträge eine Rechnung aus. Die Beträge gem. § 5 Abs. 1a) sind sofort nach Abschluss der Auftrittsvereinbarung fällig und innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Rechnung von Management in voller Höhe zahlbar. Abrechnungstermin hierfür ist 10 Tage nach dem jeweiligen Auftrittstermin. Die Beträge aus § 5 Abs. 1b) und 1c) sind jeweils zu den üblichen Abrechnungsperioden des jeweiligen Vertragschuldners fällig und ebenfalls innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung von Management in voller Höhe zahlbar. |
§41 |
Rechenschaftsverpflichtung
(1) Das Management erhält das Recht, jederzeit sämtlich Abrechnungsunterlagen und Verträge von Künstler, die er von Veranstaltern, Tonträgerfirmen, Produzenten usw. erhält, einzusehen und eine Kopie der Originale zu verlangen. Die Künstler erhalten das gleiche Recht, soweit sich die entsprechenden Originale im Gewahrsam des Managements befinden. (2) Die Künstler sind über Vertragsabschlüsse und deren Inhalten vom Management sofort vor Vertragsabschluß zu unterrichten. |
§42 |
Laufzeit
(1) Dieser Vertrag tritt am __________________ in Kraft und ist 12 Kalendermonate gültig. (2) Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils 12 weitere Kalendermonate, wenn er nicht von einem der Vertragspartner spätestens drei Monate vor Ablauf der gerade gültigen Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird. (3) Der Vertrag verlängert sich synchron der während der Vertragszeit geschlossenen und etwaig verlängerten Tonträgerverträge. Gelten diese nur für bestimmte Territorien, so verlängert sich dieser Vertrag ebenfalls nur für die jeweiligen Territorien. Enthält der Tonträgervertrag Optionen, die von den Parteien wahrgenommen werden, so sind diese auch auf die Fortdauer dieses Vertrages zu übertragen. (4) Eine außerordentliche Kündigung ist nur nach Maßgabe des § 626 BGB möglich. Die Kündigung nach § 627 BGB wird ausgeschlossen. |
§43 |
Sonstiges
(1) Der Vertrag bleibt auch bei einem Namenswechsel der Band gültig. Der Vertrag besteht unabhängig von einem Mitgliederwechsel zwischen den verbleibenden Vertragspartnern fort. Die verbleibenden Künstler verpflichten sich, ein neues Bandmitglied nur dann aufzunehmen, wenn es dem bestehenden Vertrag beitritt. (2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist ___________ (3) Über sämtliche Vertragspunkte wird Stillschweigen vereinbart. Änderungen bedürfen der Schriftform, mündliche Nebenabreden bestehen nicht. (4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so sollen die übrigen Punkte davon nicht berührt werden. Die sich daraus möglicherweise ergebenen Lücken sollen so ausgefüllt werden, dass Sinn und Zweck dieses Vertrages erhalten bleiben. |
Den Vertrag habe ich gelesen, verstanden und akzeptiere ihn.
_________________________ | _________________________ | |
Ort, Datum,Unterschrift Künstler |
Ort, Datum,Unterschrift Management |
zwischen | _________________________ | , im weiteren »Künstler« genannt |
und | ___________________________ | , im Folgenden »Sponsor« genannt. |
Der Sponsor ist Dienstleister im Finanzsektor und unter der Marke ______________ bundesweit bekannt. Der Künstler steht derzeit beim Veranstalter ______________ in dem Musical ______________ als Solist in der Rolle des ______________ unter Vertrag. Er genießt in der Öffentlichkeit einschließlich der Fachwelt hohes Ansehen. Dabei überzeugt er nicht nur mit seinen künstlerischen Leistungen, sondern rangiert wegen seiner positiven Ausstrahlung auf der Beliebtheitsskala des Publikums auf den ersten Plätzen.
Vor diesem Hintergrund treffen die Vertragspartner nachfolgende Vereinbarung:
§44 |
Zusammenarbeit
Der Künstler wird im Zusammenhang mit seiner Musicaltätigkeit in…. folgende werbliche Maßnahmen für den Sponsor erfüllen: (1) Der Sponsor darf Bild, Namen und Wort des Künstlers im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen seiner Produkte in der Presse im Zeitraum von _____ bis _____ nennen. (2) Der Künstler verpflichtet sich, dem Sponsor für mindestens ______________ noch näher einvernehmlich festzulegende Pressekonferenzen mit anschließenden Fototerminen zur Verfügung zu stehen. (3) Der Künstler wird dem Sponsor darüber hinaus an 5 Tagen pro Vertragsjahr im Vertragsgebiet nach Wahl des Sponsors für Werbeveranstaltungen zur Verfügung stehen. Der Sponsor trägt die Kosten für Reise und Unterbringung für den Künstler und eine Begleitperson. Inhalt und Ort der Veranstaltungen bestimmt der Sponsor, wobei es sich z.B. um Autogrammstunden oder öffentliche Auftritte bei vom Sponsor organisierten Publikumsveranstaltungen handeln kann. Der Künstler verpflichtet sich zur bestmöglichen Kooperation. Die Termine sind rechtzeitig unter Berücksichtigung der Engagementverpflichtungen des Künstlers mit ihm abzustimmen. |
§45 |
Honorar
(1) Als Gegenleistung wird der Sponsor dem Künstler einen Betrag von € ______________ zahlen. Der Betrag ist am ______________ fällig. Erfüllt der Künstler aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht alle in § 1 aufgeführten Verpflichtungen, mindert sich der vom Sponsor zu zahlende Betrag für jeden nicht wahrgenommenen Termin um jeweils ____ Prozent der vorstehend vereinbarten Summe. (2) Nach Beendigung des Vertrages hat der Künstler keinerlei Vergütungsansprüche nach diesem Vertrag mehr. Ausgenommen sind Ansprüche, die bereits vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages entstanden sind. |
§46 |
Vertragsdauer
(1) Das Vertragsverhältnis beginnt am ______________ und endet am ______________. (2) Eine Kündigung des Vertrages ist aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Kündigungsgrund
für den
Sponsor liegt insbesondere dann vor, wenn
(3) Der Künstler wird während der gesamten Vertragsdauer um die Förderung des Images der Vertragsprodukte bemüht sein und alles unterlassen, was diesem Image schaden könnte. Insbesondere wird er sich nicht negativ über die Vertragsprodukte und/oder den Sponsor äußern. |
§47 |
Vertragsgebiet
Das Vertragsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland. |
§48 |
Lizenz von Rechten
(1) Die Werberechte, die der Künstler dem Sponsoren einräumt, beziehen sich auf alle Medien, insbesondere, aber nicht ausschließlich Printmedien (Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Werbebroschüren), Radio, Fernsehen, Internet, Plakatwerbung, Verkehrsmittelwerbung etc. und berechtigen ausschließlich zur Werbung für die Vertragsprodukte. (2) Die Lizenz berechtigt den Sponsor auch zur Herstellung und Verbreitung von Bildmaterial. Bei der Verwendung vorhandenen Bildmaterials sind Urheber- und Bildrechte Dritter vom Sponsor zu beachten. Der Sponsor darf Namen und Bild des Künstlers mit persönlichen Werbeaussagen verbinden. Solche Aussagen sowie das mit oder ohne die Aussage verwendete Bildmaterial unterliegen der Genehmigung des Künstlers, die er nur aus wichtigem Grund verweigern darf. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn ein Widerspruch des Künstlers zwei Wochen nach Eingang des Entwurfs der Werbeaussage bzw. des Bildmaterials bei ihm und/oder seinem Bevollmächtigten nicht erfolgt ist. (3) Die Rechteeinräumung erfolgt exklusiv für den Sponsor und die Vertragsprodukte im Vertragsgebiet. Hinsichtlich anderer als der Vertragsprodukte ist der Künstler berechtigt, auch mit anderen Sponsoren zusammenzuarbeiten. Bei der Auswahl anderer Sponsoren ist auf die gewerblichen Interessen des Sponsors Rücksicht zu nehmen. Die Zusammenarbeit mit einem anderen Sponsor im Finanzbereich bedarf der Zustimmung des Sponsors, die dieser nicht ohne wichtigen Grund verweigern wird. |
§49 |
Gerichtsstand
Für Streitigkeiten über diese bzw. aus dieser Vereinbarung ist das Gericht zuständig, an dessen Ort die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Hat der Sportler im Inland keinen Wohnsitz begründet oder diesen nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt, bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem Geschäftssitz des Sponsors. |
§50 |
Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und/oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. (2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages und/oder seiner Änderungen bzw. Ergänzungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. (3) Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. |
Den Vertrag habe ich gelesen, verstanden und akzeptiere ihn.
_________________________ | _________________________ | |
Ort, Datum,Unterschrift Künstler |
Ort, Datum,Unterschrift Sponsor |
zwischen | _________________________ | , im weiteren »Künstler« genannt |
und | ___________________________ | , im Folgenden »Veranstalter« genannt. |
Die Parteien schließen die folgenden Vereinbarungen. Sie treten mit der Unterschrift beider Parteien in Kraft.
§51 |
Gegenstand des Vertrages
Der Veranstalter organisiert das Musical ______________ , das in ______________ aufgeführt wird. Die/der Künstler/in ist Sänger(in) und wird in der Solopartie der/des ______________ eingesetzt. |
§52 |
Vertragsdauer
Der Vertrag beginnt am ______________ und endet am ______________ Während dieser Zeit steht der Künstler an folgenden Terminen für Proben und Aufführungen zur Verfügung: ____________________________ ____________________________ ____________________________ |
§53 |
Vergütung
(1) Pro Vorstellung wird ein Betrag in Höhe von € ______________ bezahlt. Die Zahlung erfolgt auf das Konto bei der ______________, BLZ: ______________, Kto-Nr: ______________ Proben werden nicht gesondert gezahlt. Der Veranstalter garantiert dem Künstler mindestens _____ Auftritte. (2) Im Falle unverschuldeter Krankheit des Künstlers erlischt die Zahlungspflicht des
Veranstalters nach
6 Wochen. Der Künstler hat spätestens am 3. Tag seiner Erkrankung ein ärztliches Attest
vorzulegen und
den Grund oder die voraussichtliche Dauer seiner Krankheit anzugeben. Der Künstler übernimmt die
Beiträge zur Sozial- und Krankenversicherung anteilig. (3) Dem Künstler wird für die Zeit dieses Vertrages ein Doppelzimmer incl. Frühstück im Hotel ______________ vom Veranstalter kostenfrei zur Verfügung gestellt. Der Künstler hat außerdem Anspruch auf Inanspruchnahme des Fahrdienstes, den der Veranstalter für Proben und Aufführungen organisiert. (4) Der Künstler ist dazu bereit, an Fernseh- und Rundfunkaufnahmen im Zusammenhang mit dem Musical teilzunehmen und der Presse für Interviews zur Verfügung zu stehen. Das Honorar für diese Tätigkeiten wird gesondert mit Euro _________ je Stunde vergütet. (5) Der Künstler erklärt, den künstlerischen und wirtschaftlichen Erfolg des Musicals bestmöglich zu unterstützen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen nicht. (6) In künstlerischen Angelegenheiten unterliegt der Künstler den Weisungen des Regisseurs, bei wirtschaftlichen Angelegenheiten denjenigen des Veranstalters. |
§54 |
Kündigung
(1) Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist ausgeschlossen. (2) Soweit der Regisseur beabsichtigt, den Künstler für eine andere Rolle in dem Musical einzusetzen, ist dies auf folgende Rollen beschränkt: _________________. Die in § 3 vereinbarten Gagen sind davon nicht betroffen. (3) Der Regisseur kann ohne Angabe von Gründen auf die Darbietung des Künstlers in den Vorstellungen verzichten. Die Gagenzahlungen werden davon nicht beeinflusst. Schadensersatzansprüche des Künstlers hieraus bestehen nicht. |
§55 |
Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und/oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. (2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages und/oder seiner Änderungen bzw. Ergänzungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. (3) Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist __________. |
Den Vertrag habe ich gelesen, verstanden und akzeptiere ihn.
_________________________ | _________________________ | |
Ort, Datum,Unterschrift Künstler |
Ort, Datum,Unterschrift Veranstalter |
Stand: 01.01.2014
Kein Eintrag in der Playlist! |