von SPM_Sonja
28.03.2004 19:10 Uhr
Jeder hat wohl schon mal etwas von der GEMA gehört. Was es mit der GEsellschaft für Musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte auf sich hat, möchte ich euch in diesem Artikel kurz umreißen. Ich hoffe, dass ich euch damit interessante Informationen an die Hand geben kann, die euch euer Verständnis etwas erleichtern
Grundsätzlich sei gesagt, dass jeder Musiker, der einen Song und/oder Text schreibt, automatisch die Rechte daran besitzt. Das ist im Urhebergesetz festgelegt. Die Rechte eines Urhebers beinhalten die Selbstbestimmung über sein Werk, seine Veröffentlichung und Vervielfältigung.
Bevor jemand den Song eines anderen spielt, verändert oder vervielfältigt, muss er sich die Genehmigung des Urhebers einholen.
Die Urheberrechte reichen bis 70 Jahre nach dem Tod des Komponisten - sie gehen dann auf den / die Erben über. Demnach ist ein Song erst frei, wenn der Urheber bereits 70 Jahre tot ist!
Das Urheberrecht gilt zwar unabhängig von einer GEMA-Mitgliedschaft, jedoch ist für den Einzelnen die Überwachung sehr schwierig. Die GEMA treibt für die Mitglieder die Tantiemen für Veröffentlichungen (live, CD, TV, Rundfunk etc.) bei demjenigen ein, der die Veröffentlichung veranlasst hat. Die GEMA schützt also die Urheber und nimmt ihre Rechte für sie wahr - sofern sie Mitglied sind!
In der Praxis sieht das so aus, dass die Urheber ihre Songs der GEMA melden und diese dort registriert werden. Will ein Club nun ein Event veranstalten, bei dem logischerweise Musik laufen wird, muss er diese Veranstaltung der GEMA melden und Gebühren dafür entrichten.
Nach Abzug diverser Verwaltungskosten werden die restlichen eingenommenen Gebühren unter den Mitgliedern ausgeschüttet. (Die GEMA ist ein Verein und darf keine Gewinne erzielen.)
Um ihren gewaltigen Verwaltungsapparat zu finanzieren, müssen die Mitglieder allerdings auch Beiträge zahlen sowie eine einmalige Anmeldegebühr. Sind bei einer Band mehrere Mitglieder an den Songs beteiligt, so werden nur deren Rechte von der GEMA geschützt, die auch Mitglied sind, d.h. im Klartext, wenn 3 Musiker an einem Song beteiligt sind, aber nur einer ist GEMA-Mitglied, so kassiert die GEMA von den Veranstaltern zwar die volle Gebühr, aber nur 1/3 wird wieder an die Musiker ausgeschüttet!
Die GEMA Gebühren für den Veranstalter richten sich nach Größe des Raumes und Höhe des Eintrittsgeldes, zuzüglich 7 % Umsatzsteuer. Der Veranstalter meldet der GEMA die Veranstaltung und erhält dafür eine Rechnung, mit der die Veranstaltung automatisch als genehmigt gilt. Nach der Veranstaltung muss er dann noch einen Musikfolgebogen ausfüllen (bei Live-Konzerten) - das ist eine Liste der gespielten Songs - und an die GEMA zurücksenden. Viele Veranstalter empfinden dies als lästig und "vergessen" die Rücksendung der Playlist gerne mal. Daher sollten die Musiker einen Musikfolgebogen ausfüllen und an die GEMA senden (die Unterschrift des Veranstalters ist hierzu nicht erforderlich!)
Musikfolgebogen erhaltet ihr kostenlos bei eurer zuständigen GEMA - Bezirksdirektion (die Adressen findet ihr im Forum).
Es gibt 2 Varianten der Musikfolgebogen, zum einen die für Einzelveranstaltungen und zum anderen die für mehrere Einzelveranstaltungen. Spielt eine Band auf bis zu 10 Veranstaltungen immer das gleiche Programm, ist es nicht erforderlich, 10 x den Einzelbogen auszufüllen und alle Songs dort aufzulisten, sondern nur einmal für alle 10 Auftritte. Musiker, die ihre Bogen nicht ausfüllen und an die GEMA senden, verschenken also bares Geld, wenn es sich um eigene Songs handelt! Allerdings sollten die Bogen aus Gründen der Fairness den Urhebern gegenüber auch ausgefüllt werden, wenn nur Cover-Songs gespielt werden. Der Veranstalter muss ja auf jeden Fall an die GEMA zahlen - und nur so kommt es den Urhebern dann auch zugute!
Eine weitere Einnahmequelle der GEMA sind Tonträgerproduktionen. Für jede angemeldete Produktion werden Gebühren erhoben, und zwar im voraus! Erst wenn diese an die GEMA entrichtet wurden, schickt diese eine Freistellungsbescheinigung an das Presswerk - vorher dürfen keine CDs gepresst werden! Das gilt auch, wenn nur eigene Songs veröffentlicht werden. Wichtig ist noch, dass die Genehmigungen der Urheber vorliegen müssen, wenn eine Band Coverstücke aufnehmen will.
Es werden nicht nur Gebühren für die für den Verkauf bestimmten Tonträger fällig (immer zuzüglich 7% Umsatzsteuer) - sondern auch für Demo- und Promo-Exemplare wird eine Mindestgebühr fällig in Höhe von 0,70 € je LP-CD. Ausnahmen bestätigen selbstverständlich die Regel: Handelt es sich bei der Produktion um eine reine Promotion-CD mit eigenen Songs eines GEMA-Mitglieds und ist jede weitere Verwertung und Verkauf ausgeschlossen, so muss die Band / der Künstler das der GEMA gesondert mitteilen. Nicht ganz unwichtig zu wissen ist, dass auch für selbstgebrannte CDs, die z.B. auf Livegigs dann vertrieben werden, die GEMA -Anmeldung Pflicht ist!
Nun kassiert die GEMA nicht nur Gebühren für die Tonträgerproduktion - sie schüttet auch Tantiemen hierauf wieder an die beteiligten Urheber aus, selbstverständlich unter Abzug ihrer Verwaltungsgebühren.
Die GEMA kassiert nicht nur bei Liveauftritten und Vervielfältigungen, nein, das wäre wohl zu einfach! Auch wenn Musik aus dem Radio oder vom Tonträger der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, ist die GEMA zur Stelle. Hiervon betroffen sind auch Ladengeschäfte, Friseure, Kneipen oder Hotels. Um die Bürokratie dann aber doch etwas zu vereinfachen, können in den o.g. Bereichen pauschale Abgaben entrichtet werden, die sich nach der Raumgröße bemessen. Discos dürfen tiefer ins Portemonnaie greifen - das liegt sicherlich daran, dass hier Eintrittsgelder vereinnahmt werden. Die GEMA hat einen ziemlich undurchsichtigen Tarifdschungel geschaffen, bei konkreten Anfragen empfiehlt sich daher die Nachfrage bei der zuständigen Bezirksdirektion.
Die GEMA-Gebühren für die öffentliche "Berieselung" ersetzen übrigens NICHT die GEZ - Gebühren (für Radio und TV) - sie werden zusätzlich fällig!!!!!
Auf die Sendeanstalten (Funk und Fernsehen) gehe ich hier nicht weiter ein - nur soviel: auch diese zahlen selbstverständlich GEMA-Gebühren. (Die Tantiemen des Urhebers liegen bei Sendung im Hörfunk oder TV allerdings höher als bei den Liveauftritten.)
Was nicht uninteressant ist, ist der ganze Bereich des Internets. Speichert man z.B. Musik auf seiner Festplatte, so sind theoretisch auf hierfür die entsprechenden Rechte einzuholen! Schwierig wird es durch die überregionale Verbreitung im Internet - daher hat die GEMA Vereinbarungen mit den verschiedensten ausländischen Verwertungsgesellschaften geschlossen.
Verbreitet man im Internet (z.B. über seine Homepage) Musik, so sind hierfür vorher die Rechte zu erwerben. In letzter Zeit halten deshalb die GEMA und ihre ausländischen Mitstreiter im Web Ausschau nach nicht genehmigter Musik. Wie schon die Hersteller von CD Brennern neuerdings eine Abgabe an die GEMA zahlen müssen für jeden verkauften Brenner, so fordert die GEMA das auch von den PC-Herstellern.
Was wohl kaum einer weiß: Wenn ein Musiker seine selbstkomponierten Songs als Demoversion auf seine eigene private Website stellt (und GEMA-Mitglied ist), kassiert die GEMA 30 Euro zuzüglich 7% Umsatzsteuer pro Stück (bis 5 Minuten Länge) pro Jahr. Handelt es sich gar um eine gewerbliche Seite, dann beträgt die Vergütung je Titel ebenfalls 30 Euro zuzüglich 7% Umsatzsteuer - allerdings pro Minute Spieldauer und pro Monat! Da scheint es doch nur ein kleiner Trost zu sein, dass die GEMA diese Einnahmen größtenteils wieder an die Urheber ausschüttet.
Ihr fragt euch nun sicher, wer denn überhaupt Mitglied in der GEMA werden kann - jeder Komponist, von dem mindestens ein Werk veröffentlicht, vervielfältigt oder gesendet wurde. Reine Textdichter sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen, wenn sie nicht auch Musik komponieren. Eine Band kann ebenfalls nicht der GEMA beitreten, in dem Fall ist es erforderlich, das jedes beteiligte Gruppenmitglied einen separaten Berechtigungsvertrag abschließt. Es werden nur Einzelpersonen als Mitglieder aufgenommen.
Durch den Berechtigungsvertrag werden die Urheberrechte treuhänderisch and die GEMA abgetreten. Möchte nun jemand einen geschützten Song öffentlich aufführen, benötigt er hierfür nicht mehr die Genehmigung des Urhebers sondern meldet das einfach der GEMA, die hierfür die fälligen Vergütungen eintreibt und an die Urheber weiterleitet (abzgl. Verwaltungsgebühren).
Um Mitglied zu werden, füllt man einen Aufnahmeantrag aus, der zusammen mit der Aufnahmegebühr von 51,13 Euro zuzgl. Umsatzsteuer an die GEMA weiterleitet. Weiterhin werden jährliche Mitgliedsbeiträge in Höhe von 25,57 Euro verlangt.
Es gibt drei verschieden Arten der GEMA-Mitgliedschaft. Die einfachste Variante ist die angeschlossene Mitgliedschaft. Hierzu ist nur erforderlich, also Komponist oder Texter einen Song veröffentlicht zu haben. Die nächste Form der Mitgliedschaft wäre die außerordentliche Mitgliedschaft. Hier verlangt die GEMA 5 Originalmanuskripte von bereits veröffentlichten, aufgeführten oder vervielfältigten Songs. Dies kann auch als Ablichtung der Partituren, Klavierauszüge o.ä. erfolgen. Bei Textdichtern wird verlangt, dass sie 5 selbst verfasste Texte einreichen. Die wichtigste Mitgliedschaft ist die ordentliche Mitgliedschaft. Grundvoraussetzung ist hier eine mindestens fünfjährige außerordentliche Mitgliedschaft. Weiterhin knüpft die GEMA an diesen Bereich finanzielle Auflagen. So müssen in 5 aufeinanderfolgenden Jahren insgesamt 30.678 Euro über die GEMA eingenommen worden sein. Die ordentliche Mitgliedschaft ist demnach nur wirklich erfolgreichen Urhebern vorbehalten.
Als Vorteil für die ordentliche Mitgliedschaft sei hier nur der Bezug von Rentenbezügen aus der GEMA-Sozialkasse genannt.
Wenn zu erwarten ist, dass ein Song live aufgeführt oder veröffentlicht wird, ist ein GEMA Mitglied verpflichtet, dieses Werk anzumelden. Sind mehrere Urheber an dem Song beteiligt, genügt es, wenn einer von ihnen den Song anmeldet unter Angabe der weiteren Beteiligten. Nach der Anmeldung verschickt die GEMA allen Beteiligten einen Datenbankauszug, auf der die relevanten Angaben enthalten sind und der die Datenbankwerknummer enthält, die dann später auf den Musikfolgebogen angegeben werden. Auf die Details des Anmeldebogens für Originalwerke möchte ich jetzt nicht weiter eingehen - die sind jeweils auf der Rückseite des Bogens erläutert.
Als nächstes möchte ich auf die Tantiemezahlungen der GEMA an ihre Mitglieder eingehen - das wird wohl für diejenigen von euch, die ihre eigenen Songs schreiben und darüber nachdenken, der GEMA beizutreten, der interessanteste Punkt sein. In meinen bisherigen Ausführungen bin ich bereits darauf eingegangen, was die GEMA überhaupt ist und welche Zahlungen an die GEMA zu leisten sind. Warum es überhaupt Urhebergesetze gibt, liegt auch auf der Hand - damit die Komponisten und Texter einen verdienten Lohn für ihre Arbeit erhalten können. Wie hoch ist nun dieser Lohn? Was könnt ihr verdienen, wenn ihr GEMA-Mitglied seid?
Die GEMA hat die Urheber in 4 verschieden Gruppen unterteilt: Komponisten, Textdichter, Verleger und Bearbeiter. Diese 4 Gruppen sind mit unterschiedlichen Prozentsätzen an den einzelnen Songs beteiligt (das ist in dem von der GEMA aufgestellten Verteilungsplan festgelegt). Bei Live-Aufführungen und Airplays erhalten Komponisten 2/3 der Tantiemen, der Texter 1/3. Wird ein Song jedoch im TV gesendet oder vervielfältigt (Tonträger), so erhalten Komponist und Texter jeweils 50% der Tantiemen. (Hier sei noch angemerkt, dass ihr natürlich 100% der Vergütung erhaltet, wenn ihr Komponist und Texter seid.) Wird euer Song von einem Musikverlag verlegt, so verteilt die GEMA 40% an den Verlag und je 30% an Texter und Komponist.
Die GEMA unterscheidet weiterhin zwischen U-Musik (Unterhaltungsmusik, z.B. Rock, Pop, Schlager, Jazz usw.) und E-Musik (ernsthafte Musik = Klassik), wobei die Urheber aus dem E-Bereich erheblich höhere Tantiemen erhalten als die des U-Bereichs. Sowohl U als auch E werden weiter untergliedert. Hierzu möchte ich euch der Einfachheit halber kurz ein Schema aufstellen:
I. Aufführungsrechte
· Öffentliche Aufführungen durch Musiker
· Öffentliche Aufführungen von CDs, Kassetten, Platten, Musikboxen usw.
· Öffentliche Wiedergabe durch Lautsprecheranlagen
· Öffentliche audiovisuelle Wiedergabe
· Tonfilmaufführungen in Kinos
II. Senderechte
· Radiosendungen
· TV-Sendungen
III. Vervielfältigkeitsrechte
· Tonträgerproduktion
· Bildtonträgerproduktion
· Vervielfältigung durch Radio-/TV-Anstalten
IV. Private Vervielfältigung, Vermietung und Verleih
· Inkasso bei Geräteherstellern und -Importeuren von Tonbandgeräten, Videorecordern usw.
· Vergütung von Leerkassetten und CD-R-Rohlingen
· Vermietung von Videos durch Videotheken
· Verleih von Tonträgern oder Noten durch Bibliotheken
Die GEMA-Abrechnung für Liveauftritte erfolgt im Bereich U(nterhaltungsmusik) jährlich, die Vergütungen aus CD-Vervielfältigungen werden halbjährlich ausgeschüttet. Jedes GEMA-Mitglied erhält jährlich im März einen Kontoauszug, in dem die Live-Auftritte des letzten Jahres vergütet werden (vorausgesetzt, ihr habt die Musikfolgebogen ausgefüllt). Beachtet bitte, dass nur die Gigs bis Ende November vergütet werden, Auftritte, die ihr im Dezember gemacht habt, werdet ihr erst im nächsten Kontoauszug wiederfinden. Die GEMA verrechnet eure Vergütungen mit dem Jahresmitgliedsbeitrag von 25,56 €. Wurden eure Songs im Radio und/oder TV gespielt, erhaltet ihr Mitte des darauffolgenden Jahres einen weiteren Kontoauszug. Im Herbst kommt dann ein weiterer Auszug der GEMA, auf dem die Lizenzen der Tonträgervervielfältigungen abgerechnet sind.
Auf den ersten Blick sind die GEMA-Abrechnungen sehr unübersichtlich. Etwas Hilfe bieten jedoch die Erläuterungen auf der Rückseite des Kontoauszuges.
Wieviel Tantiemen ihr nun für einen Live-Auftritt erhaltet, lässt sich nur schwer sagen, das hängt von der Anzahl eurer Auftritte ab, den Orten, von der Anzahl der gespielten Songs und letztendlich auch darauf, ob ihr nur Auftritte in eurer Region oder im gesamten Bundesgebiet gegeben habt. Nach diesem Verteilungsplan werden die kleinen Urheber ganz klar benachteiligt. Die Komponisten/Texter großer Hits befürworten dieses System selbstverständlich, sie sind schließlich die Nutznießer dieses Abrechnungssystems, denn "sie leisten bessere Arbeit, sonst würden ihre Songs ja keine Hits werden". Meiner Meinung nach ist hier eine Gleichberechtigung der Urheber überhaupt nicht gewährleistet, was das Landgericht Berlin in seinem Beschluss vom Februar 2000 jedoch anders sieht. Dort wird der GEMA bestätigt, dass ihr neues Hochrechnungsverfahren die Aufführungszahlen (von U-Stücken) im Livebereich genauer als vor 1998 ermittelt. Zunächst müssen wir diese Tatsache wohl oder übel so hinnehmen.
Nichtsdestotrotz kann sich eine GEMA-Mitgliedschaft auch für Amateure lohnen. Wenn ihr eure 20 Songs, die ihr selber komponiert und getextet habt, 4 mal live in eurer Region aufführt, so dürftet ihr euren Jahresbeitrag wieder "eingefahren" haben. Lohnender als Liveauftritte sind Airplays - wird euer Song im Radio gespielt, vergütet die GEMA jedes Mal zwischen 1,50 und 15 Euro (das hängt auch von der Art eurer Mitgliedschaft ab), bei TV-Sendungen liegt die Auszahlung zwischen 25 und 150 Euro (je nach Mitgliedschaft und Sender).
Ich hoffe, dass ich euch mit diesen Ausführungen ein paar Hilfestellungen geben konnte, falls ihr noch vor der Entscheidung steht, ob ihr nun GEMA-Mitglied werdet oder nicht. Der Schutz eurer Urheberrechte ist sicherlich schon vom Gesetz her gewährleistet, aber wer kümmert sich um die Überwachung und die Eintreibung der Tantiemen?