ich habe jetzt einige Zeit rumgesucht - aber die Antworten noch nicht gefunden. Vielleicht weiß jemand von euch sie ja...
1) Konzert mit ausländischen Künstlern, die nur eigene Musik spielen (in Deutschland): Manche ihrer Stücke sind bei der GEMA gelistet, andere nicht. Wenn die jetzt ein Konzert geben mit nur nicht-gelisteter eigener Musik (Text und Komposition) - ist dann was an die GEMA zu zahlen? Die haben ja keinen Vertrag mit der GEMA unterschrieben, dass die GEMA alles für sie eintreiben kann und soll, auch das nicht angemeldete; ist das evtl. im Rahmenvertrag mit der ausländischen Verwertungsgesellschaft festgelegt?
2) Wie ist das mit eventuellen Tantiemen bei ausländischen Künstlern? Können die auch an sowas wie
3) Es steht oft was im Netz, man müsse auch bei GEMA-freier Musik vorher anmelden. Das folge aus der Beweisumkehr insofern. Aber im
"§ 13b Pflichten des Veranstalters
(1) Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben urheberrechtlich geschützter Werke haben vor der Veranstaltung die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft einzuholen, welche die Nutzungsrechte an diesen Werken wahrnimmt."
Wenn aber die GEMA diese Nutzungsrechte nicht wahrnimmt, weil es GEMA-freie eigene Musik ist, muss man dann auch vorher anmelden? Oder erkennt die GEMA dann die im Nachhinein gelieferte Liste der Titel nicht an?
Ansonsten habe ich festgestellt, dass die neuen